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Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 15 Seiten
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Kollektivanlagengesetz
4 In den Publikationen sind die Anlegerinnen und Anleger auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der FINMA innert 30 Tagen nach der letzten Publikation Einwendungen zu erheben. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19684.
Art. 36 Sachüberschrift und Abs. 3 (neu)
Begriff und Aufgaben
3 Für die Aufgaben und die Delegation bei der SICAV gelten die Artikel 30 und 31 sinngemäss.
Art. 37 Abs. 2 und 3
2 Der Bundesrat legt fest, wie hoch die Mindesteinlage im Zeitpunkt der Gründung einer SICAV sein muss.
3 Aufgehoben
Art. 41 Abs. 2
2 Sie beschliessen die Auflösung der SICAV und deren Teilvermögen nach Artikel 96 Absätze 2 und 3.
Art. 44a (neu) Depotbank
1 Die SICAV muss eine Depotbank nach den Artikeln 72–74 beiziehen.
2 Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Pflicht bewilligen, sofern:
a. die SICAV ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht;
b. ein oder mehrere Institute, welche einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen, die mit der Abwicklung verbundenen Transaktionen vornehmen und für solche Transaktionen spezialisiert sind («Prime Broker»);
c. sichergestellt ist, dass die «Prime Brokers» oder die zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden der «Prime Brokers» der FINMA alle Auskünfte und Unterlagen erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.
Art. 51 Abs. 4
4 Der Verwaltungsrat erstellt den Prospekt sowie die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder den vereinfachten Prospekt.