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Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 15 Seiten

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Kollektivanlagengesetz

Art. 64 Abs. 1 und 2 Bst. c

1 Die Fondsleitung und die SICAV beauftragen mindestens zwei natürliche Personen als Schätzungsexpertinnen oder Schätzungsexperten. Die Beauftragung bedarf der Genehmigung der FINMA.

2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten:

c. Aufgehoben

Art. 72 Abs. 1

1 Die Depotbank muss eine Bank im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 19345 sein und über eine für ihre Tätigkeit als Depotbank von kollektiven Kapitalanlagen angemessene Organisation verfügen.

Art. 73 Abs. 1, 2, 3 erster Satz und 4 (neu)

1 Die Depotbank bewahrt das Fondsvermögen auf, besorgt die Ausgabe und Rücknahme der Anteile und den Zahlungsverkehr. Der Bundesrat legt die Anforderungen für diese Tätigkeiten fest.

2 Die Depotbank kann die Aufbewahrung des Fondsvermögens beaufsichtigten Dritt- und Sammelverwahrern im In- oder Ausland übertragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Die Anlegerinnen und Anleger sind im Prospekt über die Risiken zu informieren, die mit einer solchen Übertragung verbunden sind.

3 Die Depotbank sorgt dafür, dass die Fondsleitung oder die SICAV das Gesetz und das Fondsreglement beachten.

4 Der Bundesrat kann Vorgaben zum Schutz der Wertpapieranlagen einführen.

Gliederungstitel vor Art. 75

2. Abschnitt: Prospekt, wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und vereinfachter Prospekt

Art. 76 Wesentliche Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und

vereinfachter Prospekt

1 Für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen ist ein Dokument mit den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, für Immobilienfonds ist ein vereinfachter Prospekt zu veröffentlichen.

2 Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger enthalten sachgerechte Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der betreffenden kollektiven Kapitalanlage. Sie sind so darzustellen, dass Anlegerinnen und Anleger Art und

5 SR 952.0