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Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 15 Seiten
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Kollektivanlagengesetz
Art. 14 Abs. 1ter (neu) und 3
1ter Der Bundesrat kann die Erteilung der Bewilligung zudem von weiteren Voraussetzungen wie dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung abhängig machen.
3 Als qualifiziert beteiligt gelten natürliche oder juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die an den Personen nach Artikel 13 Absatz 2 direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen beteiligt sind oder ihre Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können, sowie wirtschaftlich miteinander verbundene Personen, wenn sie diesen Mindestanteil gemeinsam erreichen.
Art. 15 Abs. 1 Bst. e
1 Der Genehmigung der FINMA bedürfen folgende Dokumente:
e. die entsprechenden Dokumente ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben werden.
Gliederungstitel vor Art. 18
2. Abschnitt: Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen
Art. 18 Organisation
1 Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen mit Sitz in der Schweiz können sein:
a. juristische Personen in der Form von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
b. Kollektiv- und Kommanditgesellschaften.
2 Die FINMA kann Vermögensverwalter in begründeten Fällen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes befreien, sofern:
a. der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird; und
b. ihnen die Vermögensverwaltung von kollektiven Kapitalanlagen einzig von folgenden Personen übertragen worden ist:
1. Bewilligungsträgern gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und f, oder
2. ausländischen Fondsleitungen oder Gesellschaften, die hinsichtlich Organisation und Anlegerrechte einer Regelung unterstehen, die mit den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist.
Art. 18a (neu) Aufgaben
1 Der Vermögensverwalter erbringt mindestens nachfolgende Dienstleistungen für eine oder mehrere kollektive Kapitalanlagen: