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Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 15 Seiten

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Kollektivanlagengesetz

Art. 124 Abs. 2 und 3 (neu)

2 Er hält die gesetzlichen Melde-, Publikations- und Informationspflichten sowie die Verhaltensregeln von Branchenorganisationen ein, die von der FINMA zum Mindeststandard erklärt worden sind. Seine Identität ist in jeder Publikation zu nennen.

3 Der Vertreter hat namentlich jederzeit sicherzustellen, dass:

a. die Vermögensverwaltung und die Verwahrung hinsichtlich Organisation und Anlegerrechte den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen; und

b. die Bezeichnung der kollektiven Kapitalanlage nicht zu Täuschung oder Verwechslung Anlass gibt.

Art. 128 Abs. 1 Bst. c und d

1 Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Bewilligungsträger die gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften einhalten, und führt unangemeldet Zwischenprüfungen durch. Sie prüft jährlich namentlich:

c. den Prospekt und die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und den vereinfachten Prospekt;

d. die Jahresrechnung der Fondsleitung, des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen sowie des Vertreters ausländischer kollektiver Kapitalanlagen.

Art. 139 Abs. 2 (neu)

2 Die FINMA kann Bewilligungsträger verpflichten, ihr Informationen zu liefern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

Art. 141 Amtshilfe

Die FINMA darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen über schweizerische Bewilligungsträger nach Massgabe von Artikel 42 Absätze 2–4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20077 übermitteln, sofern diese Behörden in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit der Bewilligungsträger verantwortlich sind.

Art. 143 Grenzüberschreitende Prüfungen

1 Die FINMA darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden direkte Prüfungen bei schweizerischen Bewilligungsträgern nach Massgabe von Artikel 43 Absätze 2 und 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20078 erlauben, sofern diese Behörden in ihrem Hoheitsgebiet für die Beaufsichtigung der Tätigkeit der Bewilligungsträger verantwortlich sind.

2 Soweit die ausländischen Aufsichtsbehörden bei direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, die direkt oder indirekt einzelne Anlege-

7 SR 956.1

8 SR 956.1