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Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 15 Seiten
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Kollektivanlagengesetz
Risiken der kollektiven Kapitalanlage verstehen und auf deren Grundlage fundierte Anlageentscheide treffen können.
3 Der vereinfachte Prospekt enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Prospekts. Er muss leicht verständlich sein.
4 Der Bundesrat legt die wesentlichen Merkmale und Angaben fest. Die FINMA kann den Inhalt der wesentlichen Angaben konkretisieren.
5 Die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der vereinfachte Prospekt sind jeder interessierten Person vor Vertragsabschluss oder vor der Zeichnung kostenlos anzubieten.
Art. 77 Gemeinsame Bestimmungen
1 In jeder Werbung ist auf den Prospekt und die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder den vereinfachten Prospekt zu verweisen und anzugeben, wo diese erhältlich sind.
2 Der Prospekt, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder der vereinfachte Prospekt und jede Änderung derselben sind unverzüglich der FINMA einzureichen.
Art. 84 Abs. 2
2 Machen Anlegerinnen und Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung oder der SICAV wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten oder über das Riskmanagement geltend, so erteilen diese ihnen auch darüber jederzeit Auskunft.
Art. 95 Abs. 1 und 2
1 Unabhängig von der Rechtsform sind folgende Umstrukturierungen zulässig:
a. die Vereinigung durch Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten;
b. die Vermögensübertragung nach den Artikeln 69–77 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20036.
2 Eine Vermögensübertragung darf erst nach Genehmigung (Art. 15) durch die FINMA in das Handelsregister eingetragen werden.
Art. 98 Abs. 2bis (neu)
2bis Für die Komplementäre gelten die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 sinngemäss.