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Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 15 Seiten
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Kollektivanlagengesetz
Art. 101
Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung der Rechtsform oder seiner Abkürzung (KGK) enthalten.
Art. 110 Abs. 2 (neu)
2 Zwischen den eigenen Mitteln der SICAF und deren Gesamtvermögen muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Der Bundesrat regelt dieses Verhältnis.
Art. 114 Depotbank
Die SICAF muss eine Depotbank nach den Artikeln 72–74 beiziehen.
Art. 120 Abs. 1 und 2 Bst. a, b und e (neu)
1 Werden ausländische kollektive Kapitalanlagen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anleger vertrieben, so muss der Vertreter die entsprechenden massgebenden Dokumente wie Verkaufsprospekt, Statuten oder Fondsvertrag vor Aufnahme des Vertriebs von der FINMA genehmigen lassen. Keiner Genehmigung bedürfen die massgebenden Dokumente von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen, die einzig an qualifizierte Anleger vertrieben werden.
2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn:
a. die kollektive Kapitalanlage, die Fondsleitung oder die Gesellschaft und die Verwahrstelle einer dem Anlegerschutz dienenden öffentlichen Aufsicht unterstehen;
b. die Fondsleitung oder die Gesellschaft sowie die Verwahrstelle, die hinsichtlich Organisation, Anlegerrechte und Anlagepolitik einer Regelung unterstehen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig ist;
e. eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht.
Art. 123 Abs. 1 und 3bis (neu)
1 Ausländische kollektive Kapitalanlagen dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus nur vertrieben werden, sofern:
a. eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht; und
b. die Fondsleitung und die Gesellschaft vorgängig einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Pflichten nach Artikel 124 beauftragt haben. Vorbehalten bleibt Artikel 122.