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Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 15 Seiten
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Kollektivanlagengesetz
Art. 4 Abs. 1 Bst. c
1 Dieses Gesetz gilt nicht für interne Sondervermögen vertraglicher Art, die Banken und Effektenhändler zur kollektiven Verwaltung von Vermögen bestehender Kundinnen und Kunden schaffen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
c. Sie vertreiben diese Sondervermögen nicht.
Art. 5 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Strukturierte Produkte wie kapitalgeschützte Produkte, Produkte mit Maximalrendite und Zertifikate dürfen in der Schweiz oder von der Schweiz aus an nichtqualifizierte Anlegerinnen und Anlegern nur vertrieben werden, wenn:
Art. 10 Abs. 3 Bst. f, 4 und 5 Einleitungssatz
3 Als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Gesetzes gelten namentlich:
f. Aufgehoben
4 Der Bundesrat kann die Eignung der Personen nach Absatz 3 als qualifizierte Anlegerinnen und Anleger zusätzlich von Bedingungen, namentlich von fachlichen Qualifikationen, abhängig machen und weitere Anlegerkategorien als qualifiziert bezeichnen.
5 Die FINMA kann kollektive Kapitalanlagen ganz oder teilweise von bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes befreien, sofern sie ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offenstehen und der Schutzzweck des Gesetzes dadurch nicht beeinträchtigt wird, namentlich von den Vorschriften über:
Art. 12 Abs. 2
2 Bezeichnungen wie «Anlagefonds», «Investmentfonds», «Investmentgesellschaft mit variablem Kapital», «SICAV», «Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen», «KGK», «Investmentgesellschaft mit festem Kapital» und «SICAF» dürfen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten kollektiven Kapitalanlagen verwendet werden.
Art. 13 Abs. 1, 2 Bst. e und f, 3 und 4
1 Wer kollektive Kapitalanlagen verwaltet, aufbewahrt oder vertreibt, braucht eine Bewilligung der FINMA.
2 Eine Bewilligung beantragen müssen:
e. die Depotbank schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen;
f. der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen;
3 Der Bundesrat kann Vermögensverwalter, Vertriebsträger sowie Vertreter, die bereits einer anderen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien.
4 Aufgehoben