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Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 15 Seiten

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Kollektivanlagengesetz

a. Portfolioverwaltung; und

b. Riskmanagement.

2 Daneben darf er folgende weitere Dienstleistungen erbringen:

a. Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen, sofern eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht;

b. Vermögensverwaltung einzelner Portfolios;

c. Anlageberatung.

3 Die FINMA kann in begründeten Fällen das Fondsgeschäft für ausländische kollektive Kapitalanlagen bewilligen, auch wenn keine Vereinbarung nach Absatz 2 Buchstabe a vorliegt.

Art. 18b (neu) Delegation von Aufgaben

1 Der Vermögensverwalter kann Aufgaben delegieren, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwaltung liegt.

2 Er beauftragt ausschliesslich Personen, die für die einwandfreie Ausführung der Aufgabe qualifiziert sind, und stellt deren Instruktion sowie die Überwachung und Kontrolle der Durchführung des Auftrags sicher.

3 Anlageentscheide darf er nur Vermögensverwaltern delegieren, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Vermögensverwaltern im Ausland darf er Anlageentscheide zudem nur delegieren, wenn eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen der FINMA und sämtlichen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden bestehen. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 18c (neu) Wechsel

Der Wechsel des Vermögensverwalters ist der FINMA vorgängig zu melden.

Art. 19 Abs. 1

1 Wer Anteile einer kollektiven Kapitalanlage vertreibt, bedarf dazu einer Bewilligung der FINMA.

Art. 20 Abs. 1 Bst. a und c und Abs. 3 (neu)

1 Die Bewilligungsträger und ihre Beauftragten erfüllen insbesondere die folgenden Pflichten:

a. Betrifft nur den französischen Text

c. Informationspflicht: Sie gewährleisten eine transparente Rechenschaftsablage und informieren angemessen über die von ihnen verwalteten, verwahrten und vertriebenen kollektiven Kapitalanlagen.