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Vernehmlassung 2011/63: Änderung des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen · 15 Seiten
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Kollektivanlagengesetz
rinnen oder Anleger betreffen, erhebt die FINMA die Informationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Finanzmarktaufsichtsbehörden. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19689 über das Verwaltungsverfahren
Art. 144 Sachüberschrift und Abs. 1
Erhebung und Meldung von Daten
1 Die FINMA ist befugt, von den Bewilligungsträgern die Daten über ihre Geschäftstätigkeit und über die Entwicklung der von ihnen verwalteten oder vertretenen kollektiven Kapitalanlagen zu erheben, die sie benötigt, um die Transparenz im Markt der kollektiven Kapitalanlagen zu gewährleisten oder ihre Aufsichtstätigkeit auszuüben. Sie kann diese Daten durch Dritte erheben lassen oder die Bewilligungsträger verpflichten, sie ihr zu melden.
Art. 145 Abs. 3
3 Wer die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten überträgt, haftet für den von diesem verursachten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Vorbehalten bleibt Artikel 31 Absatz 5.
Art. 148 Abs. 1 Bst. d, f Einleitungssatz und g Einleitungssatz
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
d. ohne Bewilligung beziehungsweise Genehmigung in- und ausländische kollektive Kapitalanlagen vertreibt;
f. in der Jahresrechnung, im Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt und den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im vereinfachten Prospekt oder bei anderen Informationen:
g. die Jahresrechnung, den Jahresbericht, Halbjahresbericht, Prospekt, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder den vereinfachten Prospekt:
Art. 149 Abs. 1 Bst. c und e Einleitungssatz
1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
c. ein internes Sondervermögen vertreibt;
e. ein strukturiertes Produkt an nicht qualifizierte Anleger vertreibt, ohne dass: