Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 14 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Bundesgesetz
über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
NE anschliessen und AG, dass eine Nachfrist auch dann angeordnet werden kann, wenn die Dokumente in Absatz 2 für den Selbstständigkeitsnachweis nicht ausreichen.
4.1.5 Anordnung eines Arbeitsunterbruchs (Artikel 1bis Absatz 4)
Der Schweizerische Städteverband kritisiert die "Kann-Formulierung" der Bestimmung. Diese Formulierung relativiere die Sanktionsmöglichkeit unnötig.
Verschiedene Kantone (FR, BS, BL, AG, VS, TAK UR/OW/NW), der Schweizerische Städteverband und der VSAA verlangen die Ergänzung der Botschaft des Bundesrates mit der Regelung der sich stellenden Verfahrensfragen. Zudem sei ein Kapitel zu Haftungsfragen bei unverhältnismässiger Anordnung eines Arbeitsunterbruchs aufzunehmen (KdK, deren Stellungnahme sich die Kantone LU, NW, OW, GL, SO, SG, TG und NE anschliessen GL, BL, BS, Schweizerischer Städteverband, VSAA). SH äussert sich dahingehend, dass ein Arbeitsunterbruch zwar ein geeignetes Mittel zur Durchsetzung der flankierenden Massnahmen sei, aufgrund des aufwendigen Verfahrens und allfälliger finanzieller Konsequenzen und dem Haftungsrisiko allerdings zu überdenken sei.
Die vorgeschlagene Regelung, wonach nur die kantonalen Behörden einen Arbeitsunterbruch anordnen können, wird von verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern kritisiert (SP, Grüne, SGV, FMB, Unia, ISOLSUISSE, suissetec, ZPBK Plattenlegergewerbe, ZPBK Schreinergewerbe, ZPK). Es wird verlangt, dass auch die paritätischen Vollzugsorgane der flankierenden Massnahmen einen Arbeitsunterbruch anordnen können. Der SAGV spricht sich klar gegen die Übertragung dieser Kompetenz an die paritätischen Vollzugsorgane aus.
AG schlägt vor zu prüfen, ob die Vorlage mit der Möglichkeit zu ergänzen sei, dass der Erstauftraggeber die Anordnung eines Arbeitsunterbruchs durch eine finanzielle Sicherheitsleistung abwenden könne.
Bauwirtschaft Baden-Württemberg erachtet die Möglichkeit zur Anordnung eines Arbeitsunterbruchs als Verstoss gegen das FZA.
4.1.6 Einholen weiterer Auskünfte (Artikel 1bis Absatz 5)
AG schlägt vor, die Auskunftspflicht ausdrücklich auf Schweizer Auftraggeber und auf alle zwischengeschalteten Subunternehmer auszudehnen. Die IHK St. Gallen-Appenzell betont, die Auskunftspflicht des Auftraggebers dürfe nicht über die Bereitstellung einer Kopie des Auftrages hinausgehen, damit für die KMU keine zusätzlichen administrativen Auflagen entstünden.
4.1.7 Sanktionsmöglichkeit bei Verletzung der Dokumentationspflicht (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a)
Der SAGV begrüsst im Gegensatz zu verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmern (JU, SGB, Travail.Suisse, Service des arts et métiers et du travail, FER, Baumeisterverband, Hotel&Gastro Union, Unia, Centre patronal, FMB) die Festsetzung der Bussenhöhe auf 1'000.-. Die Gegner halten fest, dass die Busse zu wenig abschreckend sei. JU betont, die Bussenhöhe dürfe nicht unterschiedlich hoch sein bei einem Verstoss gegen die Dokumentationspflicht nach Absatz 2 und bei einem Lohnverstoss, weil dies dazu führen könne, dass die Dokumentationspflicht absichtlich verletzt werde, um einer höheren Busse zu entgehen. Der SAGV schlägt vor, bei schweren Verstössen gegen Artikel 1bisAbsatz 2 eine Dienstleistungssperre verhängen zu können.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer (AG, TG, VD, Schweizerischer Städteverband, SP, EVP, Grüne, SGB, KAI AR, Unia, ZHAW) kritisieren, dass die Gesetzesvorlage bei Verstössen gegen die Dokumentationspflicht keine Sanktion für den Arbeitgeber der scheinselbstständigen Person vorsieht, da der Arbeitgeber diese Person zwinge, sich als selbstständig auszugeben. Die Arbeitnehmenden hätten kein Interesse die Lohn- und Arbeitsbedingungen zu umgehen, weshalb der Vorschlag des Bundesrates in die falsche Richtung ginge. Das
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