Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 14 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Bundesgesetz

über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

Ausgangslage

Sieben Jahre Erfahrung im Vollzug der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit haben gezeigt, dass diese einen wirksamen Schutz der in- und ausländischen Arbeitnehmenden vor Lohnunterbietungen und Verstössen gegen die Arbeitsbedingungen gewährleisten. Es hat sich aber auch herausgestellt, dass in der gegenwärtigen Gesetzgebung Lücken bestehen. Namentlich der SGV, die Gewerkschaften und einzelne Kantone sowie zahlreiche parlamentarische Vorstösse haben auf diese Lücken hingewiesen.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat hat nach einer Aussprache am 6. Juli 2011 das EVD beauftragt, gesetzliche Bestimmungen auszuarbeiten, um die Lücken in der Gesetzgebung der flankierenden Massnahmen zu schliessen.

Die in der Folge erstellte und am 23. September 2011 in die Vernehmlassung gegebene Vorlage schlägt die Umsetzung der folgenden Massnahmen auf Gesetzesebene vor:

− Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer;

− Sanktionsmöglichkeiten für Arbeitgebende, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und gegen zwingende Mindestlöhne in NAV im Sinn von Artikel 360a OR verstossen;

− Sanktionsmöglichkeiten bei Verstössen gegen im Sinn von Artikel 1a AVEG erleichtert allgemeinverbindlich erklärte GAV.

1 Grundzüge der Vorlage

Die vorgeschlagenen Änderungen im EntsG sowie im AVEG sehen Massnahmen vor zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer sowie die bessere Durchsetzbarkeit von Mindestlöhnen mittels Sanktionen.

Zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit schlägt der Gesetzesentwurf die Einführung einer Dokumentationspflicht für selbstständige ausländische Dienstleistungserbringer vor. Bei Nichtbeachtung dieser Dokumentationspflicht droht gemäss der Vorlage eine Busse bis 1000 Franken. Bei Auskunftspflichtverletzungen oder Verweigern der Kontrolle droht eine Dienstleistungssperre während ein bis zu fünf Jahren. Zudem sieht der Entwurf vor, dass die kantonalen Behörden einen Arbeitsunterbruch anordnen können, wenn eine Person keine Unterlagen zum Nachweis der Selbstständigkeit vorlegt oder wenn eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wurde, aber der Arbeitgeber der betreffenden Person nicht bekannt ist. Diese Massnahmen erleichtern die Kontrolltätigkeit der Vollzugsorgane der flankierenden Massnahmen und stellen eine effiziente Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit ausländischer Dienstleistungserbringer sicher.

Die vorgeschlagene Änderung im EntsG beinhaltet weiter die Einführung einer Sanktionsmöglichkeit für Arbeitgeber, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und gegen zwingende Mindestlöhne in NAV verstossen. Solche Verstösse können gemäss der Vorlage mit einer Verwaltungsbusse bis zu 5000 Franken sanktioniert werden. Diese Massnahme trifft inländische Arbeitgeber. Bisher konnten lediglich Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in die Schweiz entsandt haben, bei Verstössen gegen zwingende Mindestlöhne in NAV sanktioniert werden. Folglich soll mit dieser Massnahme eine Gesetzeslücke geschlossen und die Massnahme des NAV mit zwingenden Mindestlöhnen gestärkt werden. Die gesetzliche Grundlage für diese Busse soll im EntsG geschaffen werden. Da dies eine Ausweitung des Geltungsbereichs des EntsG bedeutet, soll auch der Gesetzestitel angepasst werden.

Die vorgeschlagene Änderung im AVEG hat zur Folge, dass in GAV vorgesehene Konventionalstrafen, Kontrollkosten und Vollzugskostenbeiträge neu erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden können. Folglich sollen Verstösse gegen erleichtert allgemeinverbindlich er-

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