Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 14 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Bundesgesetz

über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

die Klarstellung in Artikel 1bisAbsatz 1, dass wer sich auf selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz beruft, diese gegenüber den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen hat.

4.1.3 Dokumentationspflicht (Artikel 1bis Absatz 2)

BS verlangt zu streichen, dass die in Artikel 1bisAbsatz 2 aufgeführten Dokumente nur bei einer Kontrolle vor Ort vorzulegen seien, weil diese Unterlagen auch oft auf dem Schriftweg einverlangt würden.

FR schlägt vor die Bestimmung zu ergänzen und zu präzisieren, dass die Dokumente in einer Landessprache vorzulegen seien.

Die KdK, deren Stellungnahme sich die Kantone LU, NW, OW, GL, SO, SG, TG und NE anschliessen, BL, SH, VS und das KAI AR weisen daraufhin, dass die drei genannten Dokumente zwar Hinweise auf den Status einer Person geben, jedoch kaum zweifelsfrei den Nachweis der Selbstständigkeit erlauben. Voraussichtlich müsse von Absatz 5 sehr oft Gebrauch gemacht werden. SH, TG und VS, begrüssen die Möglichkeit zur Einforderung weiterer Unterlagen nach Absatz 5 ausdrücklich. SO, der Schweizerische Städteverband, TAK UR/OW/NW, VSAA, und ZHAW begrüssen hingegen die abschliessende Aufzählung der Dokumente. FR, TAK UR/OW/NW und ZHAW verlangen, zur Vereinfachung der Kontrolltätigkeit seien die drei Dokumente als für den Nachweis der Selbstständigkeit ausreichend anzuerkennen. Gleichwertige Unterlagen für den Nachweis der Selbstständigkeit zuzulassen sei der Vollzugsvereinheitlichung abträglich und lasse den Inspektorinnen und Inspektoren einen zu grossen Ermessensspielraum.

SGV, ISOLSUISSE, suissetec, ZPBK Plattenlegergewerbe, ZPBK Schreinergewerbe und ZPK schlagen die Ergänzung eines Buchstabens d vor, wonach zum Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit die behördliche Bescheinigung der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorzuweisen ist.

AG weist darauf hin, Absatz 2 Buchstabe a sei zu präzisieren, weil bei Fällen, die der Bewilligungspflicht unterliegen, nicht die Einreise in die Schweiz, sondern die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bewilligungspflicht sei. Sei die damit verbundene Einreise zusätzlich visumpflichtig, werde dies über eine sogenannte Visumermächtigung, nicht aber über eine ausländerrechtliche Bewilligung geregelt.

Bauwirtschaft Baden-Württemberg weist darauf hin, dass die Mitführungspflicht der genannten Dokumente nicht zur einer Einschränkung des FZA z.B. dadurch führen dürfe, dass Selbstständigerwerbende zum Abschluss schriftlicher Verträge gezwungen werden.

4.1.4 Ansetzen einer Nachfrist vor Anordnung eines Arbeitsunterbruchs (Artikel 1bis Absatz 3)

Die KdK, deren Stellungnahme sich die Kantone LU, NW, OW, GL, SO, SG, TG und NE anschliessen, AG, BE, BL, SH, der Schweizerische Städteverband, TAK UR/OW/NW und VSAA verlangen die Regelung der Dauer der Nachfrist auf Bundesebene, um den Vollzug einheitlich auszugestalten.

GL, FR, VS, SP, EVP, Grüne, SGB, Travail.Suisse, VSAA, FER, Hotel&Gastro Union, Unia, ZHAW und FMB, verlangen die Streichung der Nachfrist mit der Begründung, ein Arbeitsunterbruch müsse rasch angeordnet werden können, weil die Einsätze in der Schweiz oftmals nur sehr kurz seien und nach Ablauf der Nachfrist die Dienstleistung oftmals bereits beendet sei. Bestehe der Bundesrat auf einer Nachfrist, sei diese nicht länger als einen Tag anzusetzen (Grüne, SGB). Bauwirtschaft Baden-Württemberg hingegen erachtet eine Nachfrist von zwei bis drei Tagen, wie im erläuternden Bericht erwähnt, als unangemessen kurz.

Da die drei Dokumente unter Absatz 2 oftmals für den Nachweis nicht ausreichen würden, verlangen KdK, deren Stellungnahme sich die Kantone LU, NW, OW, GL, SO, SG, TG und

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