Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 14 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Bundesgesetz
über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit
schlechterung der inländischen Arbeitskräfte und Wettbewerbsnachteilen für Schweizer Unternehmen führten. Der aktuelle Artikel 9 EntsG trage zudem dem Umstand Rechnung, dass entsandte Arbeitnehmende Mühe hätten, ihre Rechte vor einem Schweizer Gericht von ihrem Herkunftsland aus geltend zu machen. Diese Situation unterscheide sich deutlich von der Situation, in der ein Schweizer Arbeitgeber Arbeitnehmende beschäftigen, die in der Regel in der Schweiz ansässig seien und ihre Rechte deutlich einfacher vor einem Gericht geltend machen könnten.
4.3 Sanktionsmöglichkeiten bei Verstössen gegen im Sinn von Artikel 1a AVEG erleichtert allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (Artikel 1a AVEG)
Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungteilnehmer begrüsst die Einführung einer Sanktionsmöglichkeit im AVEG bei Verstössen gegen im Sinn von Artikel 1a AVEG erleichtert allgemeinverbindlich erklärte GAV. Die Massnahme wird als Verstärkung der Wirksamkeit dieses Instruments der flankierenden Massnahmen bewertet.
Grundsätzliche Zustimmung findet die Massnahme beim Schweizerischen Arbeitgeberverband, dem SVV, economiesuisse und dem KMU-Forum. Es wird jedoch geltend gemacht, dass das Instrument der erleichterten AVE grundsätzlich nur in Ausnahmefällen, d.h. bei vorliegen von Missbrauch, zur Anwendung gelangen solle. Durch den Gesetzesvorschlag verstärke sich die Dispositionsmacht Sozialpartner, weshalb dem Aussenseiterschutz deshalb stärkeres Gewicht beigemessen werden müsse, namentlich im Zusammenhang mit der in Artikel 48e AVV verankerten Rechenschafts- und Berichterstattungspflicht der PK gegenüber dem SECO.
Abgelehnt wird der Vorschlag zur Revision des AVEG von der IHK St. Gallen-Appenzell, ASTAG, AGVS und NVS. Die IHK St. Gallen-Appenzell beruft sich in ihrer Begründung auf den Willen des Gesetzgebers, der explizit zwischen gewöhnlicher und erleichterter AVE unterscheiden wollte. Dieser Wille müsse zwingend in einer Differenzierung der inhaltlichen Ausgestaltung einer AVE zum Ausdruck kommen. Zudem sei die Finanzierung hoheitlicher Aufgaben wie die Kontrolltätigkeit durch Betriebe und Arbeitnehmer, die sich korrekt verhalten, äusserst fragwürdig. ASTAG und AGVS machen geltend, dass es sich bei der AVE nicht um ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren handle, sondern Sonderrecht für gewisse Branchen und Berufe geschaffen werde. Die rechtsgleiche Behandlung aller Betroffenen sei fragwürdig, weil der Vollzug des GAV durch Verbände und nicht staatliche Organe erfolge. Die Kompetenzen der PK dürften deshalb nicht noch weiter ausgebaut werden, dies sei rechtsstaatlich fragwürdig. NVS verlangt die ersatzlose Streichung von Artikel 1a Absatz 2 AVEG, damit die Macht der tripartiten Kommissionen nicht weiter ausgebaut würden.
5 Abkürzungen
AGVS Auto Gewerbe Verband Schweiz
ASTAG Schweizerischer Nutzfahrzeugverband
ave GAV allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag
AVEG Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die
Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (SR 221.215.311)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
AVV Verordnung vom 16. Januar 1991 über die Arbeits-
vermittlung und den Personalverleih (SR 823.111)
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