Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 14 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Bundesgesetz

über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

KAI AR schlägt die Einführung einer Strafbestimmung vor für Arbeitgeber, die scheinselbstständige beschäftigen, die ZHAW schlägt eine geringfügige Busse bis 1'000.- für die scheinselbstständige Person und eine deutliche höhere Busse bis zu 100'000.- für den Arbeitgeber vor.

AG bedauert, dass keine neuen Strafbestimmungen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit aufgenommen wurden, weil die Verwaltungsbussen allgemein tief und zu wenig abschreckend seien.

4.2 Sanktionsmöglichkeiten für Arbeitgebende, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und gegen zwingende Mindestlöhne in Normalarbeitsverträgen im Sinn von Artikel 360a OR verstossen (Gesetzestitel, Kurztitel, Artikel 1 Sachüberschrift und Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben d und e EntsG)

Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung sowie die Ausgestaltung der Sanktionsmöglichkeit für Arbeitgebende, die Arbeitnehmende in der Schweiz beschäftigen und gegen zwingende Mindestlöhne in NAV im Sinn von Artikel 360a OR verstossen. Die Vernehmlassungsteilnehmer erachten diese Massnahmen im Sinn der Gleichbehandlung in- und ausländischer Arbeitgeber als richtig.

BS und FR sprechen sich grundsätzlich für die Einführung dieser Sanktionsmöglichkeit aus, erachten die Ausweitung des Geltungsbereichs des EntsG und die Einführung der Sanktionsmöglichkeit im EntsG jedoch als unverständlich. Gemäss BS ist in diesem Fall auch der Kurztitel "Entsendegesetz" irreführend. Nach FR müsste die Sanktionsmöglichkeit in einen anderen Gesetzestext Eingang finden, z.B. in Artikel 360a OR.

Die KdK, deren Stellungnahme sich die Kantone LU, NW, OW, GL, SO, SG, TG und NE anschliessen, und AR weisen darauf hin, dass aus Gründen der Gleichbehandlung in- und ausländischer Arbeitgeber davon auszugehen sei, dass Artikel 12 Absatz 3 EntsG auch auf Arbeitgeber anwendbar sei, die gegen zwingende Mindestlöhne in NAV im Sinn von Artikel 360a OR verstossen.

BS erachtet es als sinnvoll, Artikel 1 Absatz 2 sowie Art. 9 Abs. 2 Buchstabe d zu präzisieren und von "in der Schweiz ansässigen Arbeitgebenden" zu sprechen, weil nur Schweizer Arbeitgebende gemeint sind.

Hotel&Gastro Union und Travail.Suisse halten explizit fest, dass sie die Bussenhöhe von 5'000.- als zu gering und zu wenig abschreckend erachten.

Verschiedene Kantone (BL, SO, TG), VSAA und der Schweizerische Städteverband weisen darauf hin, dass Kontrollen in privaten Haushalten, wenn überhaupt, nur mit grossem administrativem Aufwand und teilweise gar nicht möglich sind und nur bei einem erhärteten Verdacht vorgenommen werden sollten. Von einer generellen Arbeitsmarktbeobachtung im privaten Bereich sei abzusehen.

Der SAGV legt wert auf die Feststellung, dass aus der öffentlich-rechtlichen Sanktionierbarkeit von Verstössen gegen zwingende Mindestlöhne in NAV im Sinn von Artikel 360a OR kein zusätzlicher Kontrollauftrag an die kantonalen Behörden abgeleitet wird, da für die Kontrollintensität weiterhin Artikel 16e EntsV massgebend sei.

Die IHK St. Gallen-Appenzell lehnt die Unterstellung von Schweizer Unternehmen unter das EntsG ab mit der Begründung, Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in der Schweiz seien durch das OR und nicht durch das EntsG zu regeln. Centre patronal lehnt die Ausdehnung des EntsG sowie die Einführung einer Sanktionsmöglichkeit ab. Erstes Ziel des EntsG sei die Verhinderung von Lohndumping, welches zur einer Ver-

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