Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2011/72: Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit · 14 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zum Bundesgesetz

über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

3.4.3 Weitere Vorschläge

VS und Service des arts et métiers et du travail erachten eine koordinierte Verschmelzung der verschiedenen Gesetzgebungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsmarkt (FZA, EntsG, BGSA, AuG) zu einem einheitlichen Dispositiv als angezeigt.

SAGV (economiesuisse und SVV schliessen sich der Stellungnahme an), SVP sowie der Schweizerische Baumeisterverband fordern den Bundesrat auf, sich für den Abbau von Diskriminierungen einzusetzen, mit denen Schweizer Dienstleistungserbringer im Ausland konfrontiert sind (deutsche Urlaubskasse ULAK, Casse Edili in Italien).

Zur Entschärfung der Spannungen auf dem Arbeitsmarkt verlangt die EVP die konsequente Umsetzung des Aufenthaltsrechts, den Ausbau der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen Migrationsbehörden, RAV, IV-Stellen, Sozialhilfe, etc., die Beibehaltung der achttägigen Voranmeldefrist (wird ebenfalls von NE gefordert) sowie Investitionen in Bildung und Forschung, um die Abhängigkeit von ausländischen Arbeitskräften zu verringern.

Im Zusammenhang mit der Berichterstattung zur Umsetzung der flankierenden Massnahmen verlangen die KdK, deren Stellungnahme sich die Kantone LU, NW, OW, GL, SO, SG, TG und NE anschliessen, BS und der VSAA, dass sich diese auf klare Daten stützen müsse und nicht mehr vermutete Verstösse, sondern die definitiv festgestellten Lohnunterbietungen zu kommunizieren seien. SAGV beantragt, die von ihm festgestellte Diskrepanz zwischen den Resultaten der Berichterstattung des SECO betreffend Verstossquoten und den im Kanton ZH festgestellten Verstossquoten zu klären.

4 Auswertung der Vernehmlassung im Einzelnen

4.1 Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit (Artikel 1 Absatz 3, Artikel 1bis, Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a und c EntsG)

Die Mehrheit der Vernehmlassungteilnehmer begrüsst die Einführung von Massnahmen zur Überprüfung und Sanktionierung bei Scheinselbstständigkeit. Zu der vom Bundesrat vorgeschlagenen Ausgestaltung der Bestimmungen wurden zahlreiche zum Teil voneinander abweichende Ergänzungs- bzw. Änderungsvorschläge gemacht. Es wird von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer festgehalten, dass die vorgeschlagenen Massnahmen grundsätzlich zu einer Erleichterung der Kontrolltätigkeit führten. Verschiedene Ergänzungs- oder Änderungsvorschläge sowie Vorbehalte der der Regelung im Grundsatz zustimmenden Vernehmlassungsteilnehmer sind nachfolgend aufgeführt.

4.1.1 Allgemeine Bemerkungen

Die KdK, deren Stellungnahme sich die Kantone LU, NW, OW, GL, SO, SG, TG und NE anschliessen, weist darauf hin, dass die Kantonsregierungen bedauern, dass im erläuternden Bericht Ausführungen fehlen zur Vergleichbarkeit der gegen ausländische Scheinselbstständige vorgesehenen Massnahmen mit den Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten, die gegen in der Schweiz ansässige Personen - bzw. deren Arbeitgeber - ergriffen werden können, bei denen eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wird.

4.1.2 Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit und Nachweis der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Artikel 1 Absatz 3 und 1bis Absatz 1)

SAGV, SGV, ISOLSUISSE, Baumeisterverband und suissetec verlangen die Präzisierung von Artikel 1 Absatz 3 EntsG insofern, als sich der Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit nach Schweizer Recht bestimmen solle. ZPBK Plattenlegergewerbe, ZPBK Schreinergewerbe und ZPK schlagen vor, dass sich der Begriff der selbständigen Dienstleistungserbringung nach Schweizer Recht bestimmen soll. SAGV und Baumeisterverband verlangen zusätzlich

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