Bericht Zusammenfassung
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 13 Seiten
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legen, sondern nur noch dann Anforderungen an das Produkt definieren, wenn dies zum Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder zur Verwirklichung anderer überwiegender öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit den Grundanforderungen an Bauwerke angezeigt ist. Das revidierte BauPG geht wie die CPR davon aus, dass die Verwenderin und der Verwender bestimmt, ob ein Produkt für den von ihnen verfolgten Zweck brauchbar ist oder nicht. Diese Produktauswahl findet am Markt über die Nachfrage statt und wird in privatrechtlichen Verträgen oder Bauaufträgen niedergelegt. Durch diese grössere Freiheit bei der Produktherstellung sollte auch die Produktdiversität zunehmen und sich das Angebot vergrössern.
• Transparenz: Gleichzeitig soll das System transparenter werden, indem es an den hEN und ETB ausgerichtet wird. Wenn ein Bauprodukt von einer hEN erfasst oder anhand einer ETB bewertet wird, ist zukünftig eine Leistungserklärung zu erstellen. Die Leistungserklärung ist zukünftig der Schlüssel für das Inverkehrbringen eines Bauprodukts: Sie dient vor allem auch der europaweiten Vergleichbarkeit der Produktleistungen, was auch den beschaffenden und verwendenden Wirtschaftsteilnehmerinnen am Markt zugutekommen soll. Die hEN sind heute durch ihre Übernahme in Schweizer Normenwerk auch schweizerische Normen. Sie bilden zusammen mit den auch von schweizerischen Technischen Bewertungsstellen erarbeiteten Europäischen Bewertungsdokumenten die technische Voraussetzung dafür, dass in diesem Sektor bestehende Handelshemmnisse abgebaut und keine neuen Handelshemmnisse aufgebaut werden. Auf dieser Grundlage werden die Nachweise geführt und Bewertungen (Prüfungen, Zertifizierungen) durchgeführt, die dann im Rahmen des MRA gegenseitig anerkannt werden.
• Vereinfachungen: Die neue Gesetzgebung führt (bei Variante I) ausserdem zu Vereinfachungen: Vorgesehen sind Verfahrensvereinfachungen bei den Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. So sollen bei einer entsprechenden Klassifizierung von Produkten Produktprüfungen ganz entfallen können und in Fällen, in welchen eine andere Herstellerin Prüfungen bereits durchgeführt hat, sollen Wiederholungen von Prüfungen vermieden werden können. Ausserdem sollen Bauprodukte, die von KMU hergestellt werden oder die individuell gefertigt werden, von Verfahrenserleichterungen profitieren. Alle diese Verfahrensvereinfachungen sollen dazu dienen, die Herstellungskosten für Bauprodukte zu senken. Es handelt sich vor allem um KMU-schützende und zugleich europakompatible Verfahrensvereinfachungen, die auch für die Schweizer Herstellerinnen gelten sollen, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.
• Rechtssicherheit: Mit einer detaillierten Beschreibung der Verantwortlichkeiten der Herstellerinnen, Importeurinnen und Händlerinnen soll die teilweise in den letzten Jahren in der Praxis beobachtete Rechtsunsicherheit der bisherigen Gesetzgebung beseitigt werden. Zugleich soll der Verwenderin und dem Verwender eines Bauprodukts eine verlässliche, sichere und zutreffende Information zu den Produktleistungen über die gesamte Lieferkette hinweg zugänglich gemacht werden.