Bericht Zusammenfassung
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 13 Seiten
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ten. Schweizer Dienstleistungsunternehmen, die heute als KBS europaweit ihre Dienste anbieten können, würden ihren Status als notifizierte Stellen verlieren und dürften für Schweizer Herstellerinnen nicht mehr tätig werden, wenn jene ihre Produkte in den EWR exportieren wollen. Sowohl die Herstellerinnen als auch die Schweizer KBS müssten, um diese Nachteile zu vermeiden, ihre Wirtschaftstätigkeit ins EWR-Ausland verlagern, was zu Belastungen für den Schweizer Arbeitsmarkt führen würde und ausserdem wichtige Kompetenzen im Bausektor ins Ausland abwandern liesse.
Die Verwenderinnen und Verwender von Bauprodukten würden über keine transparenten und an schweizerischen Anforderungen orientierten Produktinformationen mehr bei Importprodukten verfügen. Es drohen Gefahren für die Sicherheit von Bauwerken und dadurch für die Nutzerinnen und Nutzer von Bauwerken, wenn Bauprodukte aufgrund dieser Informationslage falsch verwendet werden.
Die neue Konzeption der Bauproduktegesetzgebung
Die CPR und die neue schweizerische Bauproduktegesetzgebung regeln einen speziellen Produktebereich mit zahlreichen Eigenheiten im Vergleich zu anderen Sektoren. Dafür wurde ein neues Konzept für das Inverkehrbringen von Bauprodukten entwickelt. Dieses sieht vor, dass die Informationen über die Produktleistungen harmonisiert werden, indem die Methoden, Verfahren und andere Instrumente zur Beschreibung und Bewertung der Produktmerkmale vereinheitlicht werden sollen. Die Anforderungen an die Produkte selbst werden dabei grundsätzlich nicht harmonisiert, insbesondere soll die Vielfalt ihrer Verwendungsmöglichkeiten erhalten bleiben.
Die Herstellerin deklariert die Produktleistungen in einer Leistungserklärung. Die Leistungserklärung stellt ein neues und mit anderen Sektoren nicht vergleichbares Konzept eines Konformitätsnachweises dar und ist in der Zukunft die alleinige Nachweisgrundlage für das Inverkehrbringen von Bauprodukten. Neben den Bewertungsverfahren zur Bestimmung von Produktleistungen soll es zukünftig keine anderen Konformitätsverfahren mehr geben, was das Inverkehrbringen von Bauprodukten für die Herstellerinnen erleichtern soll. Mit dem neuen Konzept der Leistungserklärung übernimmt die Herstellerin die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung. Im Gegensatz zu einem „herkömmlichen Konformitätsnachweis“ wird in einer Leistungserklärung nicht mehr die Übereinstimmung des Bauprodukts mit technischen Vorschriften oder technischen Normen nachgewiesen. Von Bauprodukten unmittelbar zu erfüllende Anforderungen sind unter den neuen Erlassen die Ausnahme und nicht die Regel. Sie sind dort relevant, wo ein Bauprodukt beispielsweise einen konkreten Grenzwert oder eine bestimmte Leistungsklasse einhalten muss. Derartige Anforderungen bedürfen immer einer rechtlich verbindlichen Regelung.
Die harmonisierten Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Produktleistungen sind in harmonisierten technischen Normen (hEN) und Technischen Bewertungsdokumenten enthalten, die unter dem Oberbegriff der harmonisierten technischen Spezifikationen zusammengefasst werden. Die technischen Spezifikationen enthalten dabei die Prüfungsmethoden, Berechnungsverfahren und andere Instrumente zur Bewertung der Produktleistungen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten. Ist ein Bauprodukt von einer hEN erfasst oder entspricht ein