Bericht Zusammenfassung

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 13 Seiten

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genommen, wobei die CPR die speziellere Gesetzgebung ist. Für den Bauproduktesektor ergibt sich daraus ein Systemwechsel in der Marktüberwachung, da nunmehr auch für diesen Produktebereich jetzt ein pro-aktives Marktüberwachungskonzept (einschliesslich Stichprobenprogrammen) eingeführt wird.

Wichtige Regelungsbereiche der neuen Bauproduktegesetzgebung

Im Vergleich zur aktuellen Bauproduktegesetzgebung der Schweiz zeigen sich die vielen Änderungen der neuen europäischen und schweizerischen Bauproduktegesetzgebung. Diese führen auch dazu, dass das BauPG und die BauPV einer Totalrevision unterzogen werden müssen:

• Das neue leistungsorientierte Harmonisierungskonzept: Die CPR führt ein neues Harmonisierungskonzept für Bauprodukte ein. Das heutige BauPG orientiert sich an der europäischen Bauprodukterichtlinie von 1989, die als Anforderung an Bauprodukte noch deren „Brauchbarkeit“ verlangte. Das Konzept der Brauchbarkeit wird mit der CPR aufgegeben. Über die Brauchbarkeit eines Bauprodukts entscheidet regelmässig die Verwenderin und der Verwender des Produkts, indem sie dessen Leistungsmerkmale auf privatrechtlicher Ebene (Ausschreibung, Vertrag) definieren und deren Vorliegen über seine Nachfrage auf dem Markt verlangen. Diesen „leistungsorientierten Ansatz“ muss die schweizerische Bauproduktegesetzgebung übernehmen. Es ist der Kern der neuen CPR.

• Neue Begrifflichkeiten: Mit der konzeptionellen Änderung gehen auch begriffliche Veränderungen einher: Da es zukünftig eine „Leistungserklärung“ und keine „Konformitätserklärung“ oder „Konformitätsbescheinigung“ mehr gibt, müssen alle Begriffe, die mit der Konformitätsbewertung zusammenhängen, an das neue Konzept angepasst werden.

• Eine grössere Bedeutung der technischen Normen und Bewertungen: Wenn ein Bauprodukt von einer hEN erfasst oder anhand von einer ETB (entspricht einer bisherigen Technischen Zulassung) bewertet wird, ist zukünftig eine Leistungserklärung zu erstellen. Technische Spezifikationen wie die hEN wurden seit dem Inkrafttreten der aktuellen Bauproduktegesetzgebung in der Schweiz im Jahre 2001 kontinuierlich ins Schweizer Normenwerk übernommen und sind heute Schweizer Spezifikationen. Sie dienen der Herstellerin als Grundlage für die Bestimmung der Produktleistungen und der Verwenderin und dem Verwender eines Bauprodukts als Basis für die Bestimmung der Brauchbarkeit des Produkts in einem konkreten Bauwerk, in welchem das Produkt einen bestimmten Verwendungszweck erfüllen soll.

• Die Harmonisierung der Bewertungsverfahren für Produktleistungen, nicht der Anforderungen an Produkte selbst: Der „leistungsorientierte Ansatz“ verlangt eine Harmonisierung der Bewertungsverfahren für Bauprodukte, nicht aber der mit den Bauprodukten zu erreichenden Sicherheits- und Gesundheitsniveaus. Die nationalen Sicherheits- und Gesundheitsniveaus bleiben durch die Harmonisierung der technischen Bewertungsverfahren unangetastet: Auch in der EU kann jeder Mitgliedstaat über die von ihm zu regelnden Grundanforderungen an Bauwerke weiterhin eigenstän-