Bericht Zusammenfassung

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 13 Seiten

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Rechtliche Grundlagen

Das Bauproduktegesetz vom 8. Oktober 1999 stützte sich auf die Artikel 95, 97 und 101 der Bundesverfassung. Diese Artikel der Bundesverfassung bilden auch weiterhin eine hinreichende verfassungsrechtliche Grundlage für das Bauproduktegesetz.

Ausserdem verpflichtet Art. 4 THG den Gesetzgeber, technische Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner abzustimmen. Mit der Totalrevision des BauPG werden zugleich die CPR sowie, soweit dies möglich und sinnvoll ist, Bestimmungen der Produktesicherheitsrichtlinie und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Akkreditierung und Marktüberwachung autonom übernommen. Damit soll das Ziel erreicht werden, eine europakompatible Rechtsetzung zu erreichen, die als gleichwertig im MRA anerkannt wird.

Der Bund hat nach diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen eine umfassende Kompetenz für Regelungen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt. Der Bund kann die Anforderungen an Bauwerke (mit Ausnahmen hinsichtlich gewisser Bauwerke wie z.B. der Nationalstrassen) und Regelungen zur Verwendung von Bauprodukten nur insoweit festlegen, als die Festlegung nicht in den Kompetenzbereich der Kantone fällt. Diese föderale Kompetenzverteilung soll durch die Vorlage nicht verändert werden.

Die Vorlage enthält eine umfassende Ermächtigung des Bundesrates, technische Einzelheiten nach dem BauPG in Ausführungsvorschriften zu regeln.

Ausserdem soll das zuständige Bundesamt internationale Rechtsakte bezeichnen können, mit welchen Leistungsklassen festgelegt oder Produkte in bestimmte Leistungsklassen eingeordnet werden.

Diese Rechtsdelegationen sind notwendig, weil die Vorlage technisches Recht der EU übernimmt. Die EU wird auch noch in den kommenden Jahren die CPR konkretisieren. Die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen zugunsten des Bundesrates ermöglicht eine rasche Anpassung des schweizerischen Rechts an die europäische Rechtsentwicklung in sehr technischen Detailfragen.