Bericht Zusammenfassung

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 13 Seiten

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Bauprodukt einer für es ausgestellten Europäischen Technischen Bewertung (ETB), muss zukünftig die Herstellerin eine Leistungserklärung für das Produkt erstellen, wenn es in Verkehr gebracht wird.

Im Zuge der Einführung der Bewertungsverfahren werden auch Vereinfachungen insbesondere zugunsten der KMUs eingeführt, um die Kosten des Inverkehrbringens von Bauprodukten so gering wie möglich zu halten.

Der Entwurf enthält im Hinblick auf die Produktesicherheit bei Bauprodukten zwei Varianten für die Klärung des Verhältnisses des Bauprodukterechts zum Produktesicherheitsgesetz (PrSG)9, da die europarechtliche Situation des Verhältnisses des Produktesicherheitsrechts, das in der EU-Bauprodukteverordnung geregelt wird, zum Produktesicherheitsrecht der europäischen Produktesicherheitsrichtlinie bisher nicht vollständig geklärt werden konnte. In der Bundesverwaltung wird diese rechtliche Situation unterschiedlich beurteilt. Aus diesem Grund werden vorliegend die beiden Varianten vorgelegt.

Aufgrund der aktuellen Information und dem gegenwärtigen Kenntnisstand zur europarechtlichen Situation steht für das für die Revision der Bauprodukteerlasse federführende Finanzdepartement die Variante I im Vordergrund. Diese geht davon aus, dass die Äquivalenz der revidierten Bauprodukteerlasse mit der europäischen Gesetzgebung als Voraussetzung der Fortschreibung des MRA-Bauproduktekapitels nur ohne die parallele Anwendung zusätzlicher oder „Restnachweisverfahren“ gemäss PrSG neben der Bauproduktegesetzgebung erreicht werden kann (s. zum ganzen System die Erläuterungen weiter unten). Die Pflicht der Herstellerinnen, die Produktesicherheit mit zusätzlichen oder „Restnachweisen“ gemäss der europäischen Produktesicherheitsrichtlinie nachzuweisen, ist in der europäischen Gesetzgebung nicht vorgesehen und wäre demnach als technisches Handelshemmnis - mit negativem Ausgang für die Äquivalenzprüfung - zu beurteilen.

Die Variante II geht dagegen auch in Zukunft von einer parallelen Anwendbarkeit des PrSG und dessen Nachweisen im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Bauprodukten aus. Je nachdem, wie sich die europarechtliche Situation entwickeln wird, wäre es im weniger wahrscheinlichen Fall denkbar, dass ein Nebeneinander von Nachweisen für das Inverkehrbringen nach der revidierten Bauproduktegesetzgebung und zusätzlichen und/oder „Restnachweisen“ nach dem PrSG europarechtlich zulässig wäre. Dies richtet sich nach der Äquivalenzbeurteilung von schweizerischem und europäischem Recht beider Vertragsparteien des MRA. Auf Seiten der EU erfolgt diese Äquivalenzbeurteilung durch die Generaldirektion Unternehmen und Industrie der EU-Kommission, deren Ausführungen der Variante I zugrundeliegen. Ziel ist es, eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen, bevor die Vorlage dem Parlament unterbreitet wird.

Der europäische Gesetzgeber weicht für die Vermarktung von Bauprodukten mit dem an der Produktleistung orientierten Konzept („leistungsorientierter Ansatz“) bewusst von dem Grundsatz ab, nach welchem in anderen Produktbereichen ein Produkt den sicherheitsrechtlichen Anforderungen der Harmonisierungsvorschriften der EU entsprechen muss, um auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt werden zu dürfen („deskriptiver Ansatz“). Dabei ist dieser „leistungsorientierte Ansatz“ der CPR sowohl nach dem lex-specialis-Grundsatz als auch nach der lex-

9 SR 930.11.