Bericht Zusammenfassung
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 13 Seiten
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dig die Anforderungen an die Produkte bestimmen, die dazu beitragen sollen, dass die Bauwerke diese Grundanforderungen erreichen. Damit die in der Leistungserklärung gemachten Angaben für den Verwenderinnen und Verwender vergleichbar werden, müssen jedoch die Prüf-, Zertifizierung-, Konformitäts- und sonstigen technischen Bewertungsverfahren harmonisiert sein. Diese Verfahren zur Bewertung der Leistungsmerkmale von Bauprodukten sind in den harmonisierten technischen Spezifikationen (hEN und Europäische Bewertungsdokumente) enthalten. Eine Teilnahme am europäischen Binnenmarkt verlangt die Verwendung dieser technischen Bewertungsverfahren der harmonisierten technischen Spezifikationen.
• Neue vereinfachte Verfahren: Die CPR sieht auch neue vereinfachte Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (die die heutigen Konformitätsbewertungsverfahren ersetzen) vor. Diese Verfahrensvereinfachungen sind bisher in der Schweizer Bauproduktegesetzgebung noch nicht geregelt. Insbesondere sind KMU-schützende vereinfachte Verfahren vorgesehen.
• Eine genaue Beschreibung der Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteurinnen: Neben dem Inverkehrbringen wird der Begriff der „Bereitstellung auf dem Markt“ eingeführt. Das Bereitstellen ist dabei jede Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, das Inverkehrbringen ist gleichbedeutend mit dem erstmaligen Bereitstellen des Bauprodukts auf dem Markt. Dieses neue Konzept des Bereitstellens und Inverkehrbringens weicht ab von der Regelung des Inverkehrbringens im bisherigen BauPG, das mit der Regelung des THG übereinstimmt. Das THG kennt die Möglichkeit eines mehrmaligen Inverkehrbringens im Rahmen der Liefer- und Vertriebskette. Daher sieht das THG Erleichterungen für nachfolgende Wirtschaftsakteurinnen in der Vertriebskette vor, wenn das Produkt seit der Herstellung unverändert konform in Sinne der Konformitätsbewertung ist. Die CPR regelt hingegen detailliert die Verantwortlichkeiten der einzelnen Wirtschaftsakteurinnen und so wird auch deutlich, dass eine Importeurin oder Händlerin nicht wie eine Herstellerin für die Erstellung einer Leistungserklärung zuständig sein können, dass sie aber andererseits dafür sorgen müssen, dass die in der Leistungserklärung enthaltenen Informationen die Verwenderin und den Verwender des Produkts unverändert erreichen. Eine Importeurin, die der Auffassung ist oder sein muss, dass das Bauprodukt nicht den Angaben der Leistungserklärung entspricht, darf das Produkt nicht in Verkehr bringen. Gleiches gilt für die Händlerin, wenn sie das Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen will. Dies entspricht im Übrigen auch den Regelungen, wie das PrSG seit 2010 diese Verantwortlichkeiten der Wirtschaftsakteurinnen regelt.
• Eine genaue Beschreibung der Verantwortlichkeiten dritter Stellen: Die Vorlage regelt detailliert die Verantwortlichkeiten dritter Stellen. Dies sind einerseits die notifizierten Stellen (bisher: Konformitätsbewertungsstellen), die durch die Herstellerin, je nach anwendbarem Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (bisher: Konformitätsbewertungsverfahren), in den Prozess der Herstellung einbezogen