Bericht Zusammenfassung

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 13 Seiten

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te in der EU und darüber hinaus auch in den übrigen EFTA-Staaten und der Türkei frei zirkulieren, ohne durch technische Handelshemmnisse aufgehalten zu werden.

Die Verantwortlichkeiten, die das revidierte Bauprodukterecht den Wirtschaftsakteurinnen der Herstellungs- und Lieferkette (Herstellerinnen, Importeurinnen, Händlerinnen, Bevollmächtigte) auferlegt, bestehen weitgehend schon heute und stellen grundsätzlich keine neuen Pflichten dar. Die bisherigen Konformitätsdokumente nach BauPG (2001) und PrSG enthalten Informationen für eine sichere und geeignete Verwendung des Produkts. Diese Pflichten sollen aufgrund der Variante I erleichtert und vereinfacht werden. Was sich nicht ändert ist, dass die Produktinformationen, die der Hersteller dem Produkt mitgibt und die neu in der Leistungserklärung und den sie begleitenden Sicherheitsinformationen enthalten sein sollen, präzise, unverfälscht und unmittelbar die Verwenderin und den Verwender des Produkts erreichen sollen, damit eine sichere Verwendung des Produkts nicht zu Gefahren im Sinne der Produktesicherheit und Bauwerkssicherheit führt.

Die vorgeschlagene Lösung des revidierten BauPG sucht daher einen Interessenausgleich zwischen der Seite der Wirtschaftsakteurinnen der Herstellungs- und Lieferkette einerseits und der Seite der Verwendung andererseits. Die Wirtschaftsakteurinnen auf der Verwenderseite sollen durch die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen auf der Seite der Herstellungs- und Lieferkette von Bauprodukten geschützt werden. Die revidierte Bauproduktegesetzgebung enthält keine Bestimmungen zu den Verantwortlichkeiten für die Akteurinnen der Verwenderseite. Das BauPG hat die Informationen über die Produktleistungen im Fokus, die die Herstellerin generiert und die die Importeurin, die Bevollmächtigte und die Händlerin präzise, unverfälscht und unmittelbar an die Verwenderin und den Verwender des Produkts weitergeben sollen. Die Verwenderinnen und Verwender sind vor allem zivilrechtlich für die Errichtung und die Nutzung eines Bauwerks verantwortlich. Die Wirtschaftsakteurinnen der Herstellungs- und Lieferkette müssen die Produktinformationen dem Produkt wie eine „Gebrauchsanweisung“ – allenfalls in elektronischer Form - beifügen, damit die Verwenderinnen und Verwender entscheiden können, ob das Produkt das richtige ist für den vorgesehenen Verwendungszweck und ob das Produkt ausserdem die allfällig vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen zu bestimmten Produktleistungen einhält.

Die derzeitigen KBS sollen in der revidierten Bauproduktegesetzgebung den Herstellerinnen eine vergleichbare Dienstleistung anbieten wie heute: Sie sollen je nach anwendbarerem System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit nach den hEN und Europäischen Bewertungsdokumenten Produkte prüfen und bewerten, die werkseigene Produktionskontrolle der Herstellerin überwachen und zertifizieren sowie Produkte zertifizieren können.

Die massgeblichen von der Revision betroffenen Wirtschaftsakteurinnen, vertreten insbesondere durch die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte, haben an der Vorbereitung der vorliegenden Entwürfe intensiv mitgearbeitet. Sie sprechen sich für eine möglichst umfassende Übernahme der europäischen Bauprodukteverordnung aus, damit der bilaterale Weg fortgesetzt werden kann, und unterstützen die vorliegenden Entwürfe ausdrücklich.