Bericht Zusammenfassung
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 13 Seiten
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werden und mit Aufgaben eines unabhängigen Dritten betraut werden. Diese Aufgaben bestehen in der Prüfung von Produkten, in der Inspektion und Zertifizierung von Produktionsabläufen und in der Zertifizierung von Produkten. Dies sind andererseits die Technischen Bewertungsstellen (bisher: Zulassungsstellen), die ETB ausstellen können, in Produktbereichen, die nicht durch hEN abgedeckt sind. Dies sind schliesslich Produktinformationsstellen, die für die Wirtschaftsakteurinnen der Herstellungs- und Lieferkette den Zugang zu Informationen über Vorschriften zu Inverkehrbringen, Bereitstellen auf dem Markt, Einbau oder zur Montage oder Installation von Bauprodukten in der Schweiz bereitstellen sollen.
• Ein effektiveres Marktüberwachungssystem: Ein weiteres neues Element
ist das differenzierte System der Marktüberwachungsvorschriften, für das die CPR auch auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 Bezug nimmt. Das Marktüberwachungssystem des Schweizer Bauprodukterechts (unter Einbeziehung der Produktesicherheitsgesetzgebung und weiterer Bundeserlasse) entspricht nicht dem System der CPR. Dem Spezialfall der Bauprodukte als Zwischenprodukte wird nicht Rechnung getragen, Marktüberwachungs- und Stichprobenprogramme waren bislang im Gesetz nicht vorgesehen. Das Marktüberwachungskonzept ist nicht nur ein Kernelement der neuen CPR, weil dadurch die Verlässlichkeit der Produktleistungen und schliesslich die Bauwerkssicherheit gewährleistet werden soll. Regelungen zur Marktüberwachung waren bislang ausserdem nicht Gegenstand der Bestimmungen des MRA. Mit der neuen europäischen Sektorgesetzgebung muss auch für den Bereich der Marktüberwachung eine äquivalente Regelung gefunden werden, um die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften im MRA zu erhalten.
Zielsetzungen der Revision
Die Totalrevision des BauPG und der BauPV orientiert sich an folgenden Zielsetzungen:
• Reduktion von Belastungen für Herstellerinnen: Es soll das an der Dekla-
ration von Produktleistungen orientierte neue Konzept zum Inverkehrbringen von Bauprodukten eingeführt werden. Dies bringt Vereinfachungen und Erleichterungen für Schweizer Herstellerinnen, die nicht mehr die Konformität des Produkts mit den jeweiligen hEN nachweisen müssen, sondern lediglich die harmonisierten Bewertungsverfahren der Normen anzuwenden haben (Variante I). Das Brauchbarkeitserfordernis wird als Voraussetzung für das Inverkehrbringen aus der Gesetzgebung entfernt. Damit werden die öffentlich-rechtlichen Belastungen der Herstellerin reduziert: Sie muss auch in der Schweiz nur noch Produktleistungen zu Produktmerkmalen deklarieren, für welche es eine gesetzliche Bestimmung gibt. Dies soll helfen, Kosten für unnötige Prüfungen, Inspektionen oder Zertifizierungen im Bauproduktebereich einzusparen und Bürokratie abzubauen.
• Marktorientierung: Das neue Konzept zum Inverkehrbringen von Baupro-
dukten ist zugleich ein „marktorientierter Ansatz“: Grundsätzlich soll nicht der Staat alle oder die überwiegende Zahl der Produktleistungen fest-