Bericht Zusammenfassung
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 13 Seiten
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Ausgangslage
Das geltende Bauprodukterecht des Bundes soll im Rahmen einer Totalrevision an die neue europäische Bauprodukteverordnung angepasst werden, damit die Vorteile des entsprechenden bilateralen Abkommens mit der EU für die schweizerische Volkswirtschaft in diesem bedeutenden Wirtschaftssektor nicht verloren gehen und keine neuen Handelshemmnisse entstehen. Gleichzeitig soll das revidierte Bauprodukterecht Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmerinnen und -teilnehmer reduzieren, für mehr Transparenz, Verfahrensvereinfachungen und mehr Rechtssicherheit sorgen sowie zur Bauwerkssicherheit und Nachhaltigkeit einen wichtigen Beitrag leisten.
Die bisherige schweizerische Gesetzgebung für Bauprodukte
Seit der Ablehnung des EWR-Abkommens 1992 bemüht sich der Bund, seine technischen Vorschriften auf das Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen. Für den Sektor der Bauprodukte ist dies mit fast 90 % der Exporte der Markt der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)1: Die Handelsvolumina sind beträchtlich und betreffen mit der Baubranche einen der wichtigsten Bereiche der Schweizer Volkswirtschaft.
Die Schaffung einer der europäischen Bauprodukterichtlinie2 äquivalenten schweizerischen Referenzgesetzgebung war die Voraussetzung für den Einbezug des Bauproduktebereichs in das bilaterale Abkommen mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA)3. Am Ende der 1990er Jahre wurde daher das Schweizer Bauprodukterecht gemäss dem Grundsatz harmonisiert, dass der Bund in seiner Bauproduktegesetzgebung (Bundesgesetz über Bauprodukte4 und Verordnung über Bauprodukte5) das Inverkehrbringen der Bauprodukte in der Schweiz regelt und die Kantone in der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)6 die Rechtsgrundlage schaffen, um die Verwendung von Bauprodukten regeln und Anforderungen an Bauwerke festlegen zu können.
Nachdem im Jahre 2001 das BauPG und die BauPV und im Jahre 2003 dann die IVTH in Kraft getreten waren, konnten mit der EU Verhandlungen über ein neues MRA-Kapitel für Bauprodukte aufgenommen werden. Seit dem 12. März 2008 gibt es nunmehr ein MRA-Bauproduktekapitel, das Voraussetzung dafür ist, dass
1 Neben den EU-Mitgliedstaaten sind dort noch die EFTA-Länder Fürstentum Liechtenstein, Island und Norwegen beteiligt.
2 Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG), ABl. der EU L 40 vom 11. Februar 1989, S. 12.
3 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vom 21. Juni 1999, SR 0.946.526.81, Mutual Recognition Agreement, MRA.
4 BauPG, SR 933.0.
5 BauPV, SR 933.01.
6 AS 2003, 270 sowie AS 2004, 2765.