Bericht Zusammenfassung
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 13 Seiten
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posterior-Regel vorrangig zu den Bestimmungen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit10 (Produktsicherheitsrichtlinie). Diese europarechtliche Struktur des Bauprodukterechts hat ihren Ursprung im speziellen Charakter der Bauprodukte als Zwischenprodukte. Wegen dieses speziellen Produktcharakters kann auch keine „abstrakte Sicherheit“ dieser Produkte, losgelöst von ihrer Funktion für das Bauwerk, definiert werden. Aus diesem Grund werden Anforderungen an Bauprodukte – anders als beispielweise bei Maschinen nach der europäischen Maschinenrichtlinie11
- nicht unter dem Gesichtspunkt der Produktesicherheit harmonisiert. Es werden folglich auch keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Bauprodukte definiert und neben den harmonisierten technischen auch keine eigenständigen „Sicherheitsnormen“12 nach der Produktsicherheitsrichtlinie mandatiert und erarbeitet werden. Infolgedessen wird es auch keine Konformitätsdokumente nach der Produktsicherheitsrichtlinie geben.
Die harmonisierten Verfahren und Methoden zur Bewertung von Bauprodukten verlangen europaweit eine „uniforme Anwendung“. Aus diesem Grund wurden auf europäischer Ebene für den Bausektor Harmonisierungsbestimmungen in einer Verordnung erlassen und nicht mehr in einer Richtlinie. Die Qualität des Verordnungsrechts der CPR weist auf den „Lead“ des Sektorrechts hin, denn die CPR ist in allen EU-Mitgliedstaaten vorrangiges Recht vor dem mitgliedstaatlichen Recht, das die Produktsicherheitsrichtlinie umsetzt. Trotzdem können bei der Bewertung der Leistung eines Bauprodukts durchaus auch Gesundheits- und Sicherheitsaspekte berücksichtigt werden: Dort, wo bezogen auf ein bestimmtes Bauprodukt eine Anforderung an die Produktesicherheit relevant ist, muss diese im Rahmen des Bauprodukterechts festgelegt werden. Nachfolgend sollen dann diese Festlegungen in die harmonisierten technischen Spezifikationen als wesentliche Produktemerkmale integriert werden. Auf diese Weise kann gleichzeitig eine europakompatible Übernahme der CPR erfolgen und auch das Sicherheitsniveau der Schweiz gewährleistet werden.
Die neue Gesetzgebung sichert die Informationen über die Produktleistung schliesslich über ein differenziertes System von Marktüberwachungsvorschriften ab. Dabei wird in der EU auch auf die subsidiär anwendbare horizontal für alle Produktesektoren geltende Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Neuen Rechtsrahmens13 Bezug
10 Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. der EU L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4ff, Produktsicherheitsrichtlinie.
11 Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. der EU L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24.
12 Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 der Richtlinie 2001/95/EG.
13 Zum Neuen Rechtsrahmen der EU-Binnenmarktvorschriften gehören die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten, ABl. der EU L 218 vom 13. August 2008, S. 30, die Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. der EU L 218 vom 13. August 2008, S. 21 sowie der Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten, ABl. der EU L 218 vom 13. August 2008, S. 82.