Bericht BauPV

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 12 Seiten

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3.4.2 Technische Bewertungsstellen (Art. 29 bis 32 und Anhänge 5 und 6)

In den Art. 29 bis 32 und den Anhängen V und VI werden die Art. 16 und 17 BauPG konkretisiert.

Art. 30 verweist hinsichtlich der Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen (TBS), die bezeichnet werden wollen, auf Anhang 6. Für die Erlangung der Bezeichnung müssen mindestens die Voraussetzungen des Abs. 2 auf der Grundlage einer Akkreditierung nach der AkkBV erfüllt sein.

In Art. 29 Abs. 1 wird die Empa als amtliche TBS durch den Bundesrat bezeichnet.

Art. 31 enthält Regelungen zur Bezeichnung von TBS in der Schweiz. Für die Bezeichnung weiterer TBS werden Verfahrensregelungen festgeschrieben. Da die Bezeichnung ein innerstaatlicher Rechtsakt ist, wird auf die sinngemäss anzuwendenden Bezeichnungsvorschriften der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung (AkkBV)14 verwiesen (Abs. 1). Dies betrifft auch die Regelungen zur Nachkontrolle, zur Suspendierung, zum Widerruf oder zum freiwilligen Rückzug der Bezeichnung, allerdings unter Berücksichtigung der spezifischen Widerrufsvorschrift in Abs.4. Die Begutachtung und Überwachung der Kompetenz und Aufgabenerfüllung durch die TBS richtet sich ebenso sinngemäss nach der AkkBV, nach Anhang 2 des MRA und nach Anhang 6 BauPV (Abs. 3). Anhang 5, auf welchen Art. 29 Abs.2 und Art. 30 Abs. 1 verweisen, enthält abschliessend diejenigen Produktbereiche, für welche eine TBS ganz oder teilweise bezeichnet werden kann. Das BBL muss schliesslich die Kompetenz erhalten, die Leitlinien für die Durchführung der Begutachtung der TBS zu erlassen (Art. 31 Abs.5).

Art. 32 regelt, dass die schweizerischen TBS sich auf europäischer Ebene in der Organisation Technischer Bewertungsstellen durch eine von ihnen gewählte TBS als Sprecherin vertreten lassen können.

3.4.3 Produktinformationsstelle (Art. 33)

Art. 33 konkretisiert Art. 18 BauPG. Dieser sieht die Möglichkeit vor, die Tätigkeit der Produktinformationsstelle durch öffentlich-rechtlichen Vertrag an private Stellen zu übertragen. Diese Aufgabenübertragung kann teilweise oder umfassend sein. Die privaten Stellen können für diese grundsätzlich staatliche Aufgabe nur dann eingesetzt werden, wenn sie bestimmte Mindestanforderungen namentlich hinsichtlich der fachlichen Kompetenz, der Leistungsfähigkeit, der Unabhängigkeit und der Objektivität erfüllen. Zur Bestimmung der Anforderungen an private Produktinformationsstellen sollen die Anforderungen an die notifizierten Stellen (Art. 19 BauPV) entsprechend herangezogen werden (Abs. 3).

3.5 Durchführung, Finanzierung und Rechtspflege (Art.

34 bis 41)

3.5.1 Marktüberwachung (Art. 34 bis 37)

Für die Marktüberwachung kann auf die ausführliche Kommentierung im Kapitel 2.9 zu den Erläuterungen zum BauPG verwiesen werden.

14 SR 946.512.