Bericht BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 12 Seiten
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3.1.2 Bezeichnung der für die Erstellung von Leistungserklärungen relevanten Rechtsakte (Art. 2)
Art. 2 konkretisiert Art. 3 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 BauPG. Zunächst wird in Absatz 1 Buchst. a. die Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 Satz 1 BauPG konkretisiert, wonach der Bundesrat diejenigen wesentlichen Merkmale festlegen kann, die die Herstellerin in der Leistungserklärung immer zu deklarieren hat. Hier hat der Bundesrat eine Regelung getroffen, wonach das BBL internationale Rechtakte bezeichnen soll, die die zu deklarierenden wesentliche Merkmale festlegen. In der Praxis können hier „delegierte Rechtsakte“ der EU-Kommission nach der europäischen Bauprodukteverordnung solche Festlegungen enthalten. Um solche die europäische Bauprodukteverordnung in der Zukunft konkretisierende delegierte Rechtsakte ressourcenschonend und effizient ins Schweizer Recht übernehmen zu können, schafft der Bundesrat die Möglichkeit der Übernahme der betreffenden Rechtsakte durch Bezeichnung. In gleicher Weise können nach Buchstabe b. internationale Rechtsakte ins Schweizer Recht übernommen werden, wodurch der Bundesrat Festlegungen hinsichtlich bestimmter Schwellenwerte für zu deklarierende Produktleistungen, die in der Schweiz einzuhalten sind, treffen kann (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 BauPG). Absatz 3 ermächtigt das BBL, die Schwellenwerte, Leistungsstufen oder –klassen, die die wesentlichen Merkmale im Hinblick auf die Produktesicherheit eines konkreten Bauprodukts festlegen, zu bezeichnen und dieses Verzeichnis im Bundesblatt zu publizieren. Dies ist eine spezialgesetzliche Regelung, die es ermöglicht, aus Gründen der Produktesicherheit auf Bundesebene Schwellenwerte im Sinne des Art. 3 Abs. 4 BauPG festzulegen.
3.1.3 Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Art. 3 bis 6 und Anhang 2)
Mit den Art. 3 bis 6 sowie Anhang 2 wird Art. 5 BauPG konkretisiert.
Art. 3 verweist auf Anhang 2, in welchem einerseits die konkreten Aufgaben der Herstellerin und der in die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit allfällig einzubeziehenden notifizierten Stellen beschrieben werden, die für die Erstellung der Leistungserklärung in einem bestimmten System zur Leistungsbewertung zu unternehmen sind. Dabei werden die fünf Systeme 1+, 1, 2+, 3 und 4 detailliert definiert. Andererseits enthält Anhang 2 die drei Typen an notifizierten Stellen, die – je nach anzuwendendem Verfahren – in die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit eingeschaltet werden müssen. Die bisherigen Bezeichnungen der Stellentypen werden dabei nur leicht angepasst, mit einer Ausnahme: Der bisherige Typ der Inspektionsstelle wird zu einer „Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle“.
Art. 4 bis 6 sehen vereinfachte Verfahren im Rahmen der fünf genannten Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit vor. Vereinfachte Verfahren sollen eingeführt werden, um der Herstellerin die Erstellung einer Leistungserklärung in gewissen Fällen zu erleichtern und um damit die Herstellungskosten zu senken.