Bericht BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 12 Seiten
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der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU bekanntgemacht. Für den Bauproduktesektor relevant sind dabei die Normen EN 17025 für die Prüflabore und die EN 17065 für die Produktzertifizierungsstellen und die Zertifizierungsstellen für die werkseigene Produktionskontrolle (Abs. 2).
Treten Änderungen im Hinblick auf die zu erfüllenden Anforderungen an die notifizierte Stelle auf, so sieht Art. 22 für die Bezeichnungsbehörde (BBL) Bestimmungen vor, die Bezeichnung beschränken, widerrufen oder suspendieren zu können. Die Bezeichnungsbehörde soll ausserdem für die Weiterbearbeitung der Dossiers Sorge tragen (Abs. 3) und auch die Fälle untersuchen, in welchen Zweifel an der Kompetenz einer schweizerischen notifizierten Stelle angebracht werden (Art. 23).
Art. 24 regelt Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf deren Tätigkeit. Wichtig sind hier vor allem auch die Abs. 4 bis 6, wonach eine notifizierte Stelle von der Herstellerin Korrekturmassnahmen verlangen kann, wenn sie feststellt, dass die Herstellerin die Leistungsbeständigkeit des Produkts nicht oder nicht mehr gewährleistet oder das Produkt die festgelegten Schwellenwerte nicht oder nicht mehr erfüllt.
Art. 25 befasst sich mit der Tätigkeit der Geschäftsstellen und Unterauftragnehmer, die für eine notifizierte Stelle tätig werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine notifizierte Stelle eine „Kernkompetenz“ hinsichtlich der Tätigkeiten, die sie insbesondere an Unterauftragnehmerinnen auslagert, selbst besitzt. Die notifizierte Stelle muss gewährleisten, dass die Geschäftsstellen oder Unterauftragnehmerinnen die Anforderungen des Art. 19 ebenfalls erfüllen (Abs. 1), wofür sie auch haftet (Abs. 2). Einer Unterauftragsvergabe muss ausserdem die Auftraggeberin (regelmässig die Herstellerin) zustimmen (Abs. 3). Alle diese Beschränkungen dienen der Qualitätssicherung der entsprechenden Dokumente zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. Das gleiche gilt nach Art. 26 auch für die Nutzung von Einrichtungen ausserhalb des Prüflabors einer notifizierten Stelle, wenn eine Herstellerin diese Vorgehensweise bei der Produktprüfung beantragt und die Schweizerische Akkreditierungsstelle das Prüflabor dazu ermächtigt hat (Abs. 1).
Art. 27 enthält konkrete Meldepflichten der notifizierten Stellen gegenüber der Notifizierungsbehörde und anderen notifizierten Stellen.
In Art. 28 werden die Koordinierungsinstrumente für die notifizierten Stellen festgeschrieben. So soll es eine Selbstorganisation der notifizierten Stellen in der Schweiz geben, eine schweizerische Gruppe notifizierter Stellen (Abs. 1). Ein solches Gremium besteht auf informeller Basis schon seit dem Jahre 2009 und dient dem Informationsaustausch unter den inländischen notifizierten Stellen. Ein weiterer bedeutender Zweck dieses Gremiums ist es, dass eine abgestimmte Verfahrensweise unter den notifizierten Stellen die Gleichbehandlung der diese Stellen beauftragenden Herstellerinnen sicherstellen soll. Dieses Gremium soll fortgeführt werden. Zugleich sollen sich die schweizerischen notifizierten Stellen direkt oder über eine sie vertretende Stelle an der Arbeit der europäischen Gruppe notifizierter Stellen beteiligen, damit die Bestimmungen des MRA-Bauproduktekapitels auch im Hinblick auf die europaweite Tätigkeit der schweizerischen Stellen eingehalten werden können (Abs. 2). Auch diese Praxis besteht bereits heute und hat sich bewährt.