Bericht BauPV

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 12 Seiten

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zuverlässig und unverändert erreichen. Dabei kann es nicht darum gehen, die Pflichten der Herstellerin zu ersetzen oder für deren Pflichten gar Redundanzen zu schaffen. Die Händlerin beispielsweise soll sich vergewissern, dass die Herstellerin ihr Produkt mit einer Typen-, Serien- oder Chargennummer bezeichnet hat und ihr Name, Handelsname oder ihre Marke und Kontaktanschrift identifizierbar und rückverfolgbar sowie die Leistungserklärung und die allenfalls erforderlichen Sicherheitsinformationen dem Produkt beigefügt sind, bevor die Händlerin das Produkt auf dem Markt bereitstellt (Art. 12 Abs. 2). Diese Tätigkeiten nimmt die Händlerin heute schon vor, wenn sie eine Wareneingangskontrolle macht. Es ist vorstellbar, dass sich in der Praxis die Händlerin auch von der Herstellerin, bei welcher sie die Ware bestellt hat, vertraglich zusichern lässt, dass die notwendigen Unterlagen dem Produkt beigefügt und die erforderlichen Kennzeichnungen am Produkt angebracht worden sind. Sie könnte sich in einem Fall zivilrechtlicher Haftung dann entsprechend auf die Haftung der liefernden Herstellerin berufen. Dies ist für die Händlerin insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Produkt zwar bei einer Händlerin bestellt worden ist, diese es aber gar nicht physisch in einem ihrer Lager hatte, weil das Produkt nach der Bestellung direkt von der Herstellerin an die Verwenderin oder den Verwender geliefert wird. Bei der Beurteilung, ob eine Händlerin hätte ein Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen dürfen (Art. 12 Abs. 2) und Korrekturmassnahmen ergreifen müssen (Art. 12 Abs. 5), weil sie Grund zur Annahme hatte, dass das Produkt der Leistungserklärung nicht entspricht, ist in etwa ein Massstab an die Sorgfalt anzulegen wie wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Banknote weiss und erkennen musste, dass diese Banknote gefälscht ist, diese Banknote dann aber dennoch wider besseres Wissen oder Wissenmüssen wieder in Umlauf bringen.

3.3 Technische Spezifikationen (Art. 13 bis 19)

Die Bestimmungen dieses Abschnitts konkretisieren die Art. 10 bis 13 BauPG (s. ergänzend die dortige Kommentierung).

Art. 13 nennt die Inhalte, die eine harmonisierte Norm regelmässig enthalten muss, um bezeichnet werden zu können. Art. 14 regelt Einzelheiten der Bezeichnung harmonisierter Normen und konkretisiert damit Art. 11 Abs. 1 BauPG. Gleichzeitig wird die Rechtswirkung der Koexistenzperiode und der Bezeichnung harmonisierter Normen für die Erstellung einer Leistungserklärung durch den Hersteller (Art. 14 Abs. 2) sowie für die Erarbeitung von Normen durch die Schweizer Normenschaffenden (Art. 14 Abs. 3 und 4) definiert.

Die Art. 15 bis 17 betreffen die Erarbeitung eines Europäischen Bewertungsdokuments (EBD) durch eine Schweizerische Technische Bewertungsstelle (TBS) und unter Beteiligung der schweizerischen TBS in der europäischen Organisation Technischer Bewertungsstellen (OTB). Art. 15 regelt die Antragsvoraussetzungen für die Herstellerin, die eine Europäische Technische Bewertung (ETB) beantragt. Art. 16 normiert die Anforderungen an den Inhalt eines EBD. Ein EBD bildet eine Art „Rahmennormierung“, um ein Bauprodukt allgemein beschreiben zu können, insbesondere im Hinblick auf dessen wesentliche Merkmale, den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck und die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Produktleistung. Art. 17 enthält für den Bereich der EBD eine dem Art. 14 im Bereich der Normierung entsprechende Regelung zur Bezeichnung.