Bericht BauPV

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 12 Seiten

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enhaus). Hier kann die Herstellerin den die Leistungsbewertung betreffenden Teil des auf das Bauprodukt anzuwendenden Systems zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit durch eine eigene angemessene Dokumentation ersetzen. Diese Dokumentation muss in den Fällen der anwendbaren Systeme 1 oder 1+ durch eine Produktzertifizierungsstelle überprüft werden.

3.1.4 Leistungserklärung (Art. 7 und 8 und Anhang 3)

Art. 7 beschreibt den Inhalt der Leistungserklärung näher. So müssen immer die Leistungen für mindestens ein wesentliches Merkmals in der Leistungserklärung angegeben werden (Abs. 2 Buchstabe c.), Es ist ausserdem die Leistung derjenigen wesentlichen Merkmale zu nennen, für die die Herstellerin die Bestimmungen der zuständigen Organe des Bundes und der Kantone oder der Vertragspartner des MRA und des EFTA-MRA12 an dem Ort zu berücksichtigen hat, wo sie die Bereitstellung des Bauprodukts beabsichtigt (Abs. 3). Als Beispiel für einen Erlass der Kantone sei die Verbindlicherklärung der Brandschutzvorschriften der VKF für alle Kantone erwähnt nach den Bestimmungen der IVTH13. Es wird in der Zukunft auch einer aktiveren Rolle der Kantone bei der Erarbeitung oder Festlegung gesetzlicher Verwendungsregelungen bedürfen, wenn die Herstellerin bei verschiedenen Produkten nicht nur ein wesentliches Produktmerkmal bei der Erstellung ihrer Leistungserklärung berücksichtigen soll. Im Falle einer Leistungserklärung nach einer Europäischen Technischen Bewertung (ETB) müssen immer die Produktleistungen in Bezug auf alle wesentlichen Merkmale deklariert werden, die in der ETB enthalten sind (Abs. 4). Für die Leistungserklärung ist das Muster des Anhangs 3 zu verwenden (Abs. 5).

Art. 8 formuliert die Art und Weise, wie die Leistungserklärung dem Abnehmer eines Bauprodukts zur Verfügung gestellt werden darf. Vorgesehen sind – unter bestimmten Bedingungen - auch Möglichkeiten einer elektronischen Zurverfügungstellung der Leistungserklärung, welche Erleichterungen für die Wirtschaftsakteure der Herstellungs- und Lieferkette in Bezug auf die Erstellung und Weitergabe der Leistungserklärung mit sich bringen.

3.2 Vorschriften für die Wirtschaftsakteurinnen (Art. 9 bis 12)

Die Art. 9 bis 12 konkretisieren Art. 9 BauPG (s. die entsprechende Kommentierung dort). Die Verantwortlichkeiten, die das revidierte BauPG den Wirtschaftsakteurinnen zuschreibt, bestehen weitgehend schon heute und stellen regelmässig somit keine neuen Pflichten dar (vgl. auch Ziff. 3.2.2 der Kommentierung zum BauPG). Die der Herstellerin in der Liefer- und Vertriebskette von Bauprodukten nachfolgenden Wirtschaftsakteurinnen (Bevollmächtigte, Importeurin und Händlerin) waren auch schon in der Vergangenheit dafür verantwortlich, dass die Informationen in den von der Herstellerin abgegebenen Dokumenten zu den Produktleistungen die Verwenderinnen und Verwender des Bauprodukts – also Planerinnen und Planer, Bauherrinnen und Bauherren, Generalunternehmerinnen und -unternehmer, Unternehmerinnen und Unternehmer des Bauhaupt- und Baunebengewerbes – vollständig,

12 Anhangs I des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-MRA), SR 0.632.31.

13 Entscheid des IOTH vom 10. Juni 2004 zur Verbindlicherklärung der Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) ab dem 1. Januar 2005.