Bericht BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 12 Seiten
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Die Art. 34 bis 37 konkretisieren die Art. 19 bis 23 BauPG.
Art. 34 zählt – nicht abschliessend – diejenigen Fachorganisationen auf, die als Vollzugsorgane für die Marktüberwachung von Bauprodukten vom Bundesrat mandatiert werden. Die erwähnten Organisationen SUVA und bfu haben heute eine Marktüberwachungsfunktion im Bereich der Produktesicherheit nach der heutigen Produktesicherheitsverordnung für bestimmte Produktbereiche, wobei die SUVA für die Produktesicherheit im betrieblichen Bereich und die bfu im nicht-betrieblichen Bereich zuständig sind15. Diese Funktion sollten sie auch im Bauproduktebereich ausfüllen (Art. 35). Gleichzeitig delegiert der Bundesrat dem BBL die Möglichkeit, weitere Fachorganisationen zu bezeichnen (Art. 34 Abs. 1 Buchstabe c.) und Kompetenzabgrenzungen zwischen den einzelnen Marktüberwachungsorganen vorzunehmen (Abs. 3). Auch soll das BBL kantonale Stellen mit Kontrollaufgaben betrauen können (Abs. 2).
Art. 37 konkretisiert die Koordinierungsaufgaben des BBL als Marktüberwachungsbehörde des Bundes für Bauprodukte.
3.5.2 Kommission für Bauprodukte (Art. 38)
Die Art. 38 konkretisiert Art. 29 BauPG. Er übernimmt Inhalt und Praxis der bisherigen Gesetzgebung.
3.5.3 Gebührenregelungen (Art. 39 bis 41)
Hinsichtlich der Gebühren ist neben den Vorschriften der Art. 39 und 40 auch die allgemeine Gebührenverordnung (Art. 41) des Bundes zu berücksichtigen. Der Bundesrat delegiert an das BBL zudem die Möglichkeit, die Stundenansätze für die Gebühren entsprechend dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen (Art. 40 Abs. 2).
3.6 Inkrafttreten (Art. 42)
Die BauPV soll auf den 1. Juli 2014 in Kraft treten, auf jeden Fall aber zusammen mit dem BauPG, damit keine zeitliche Lücke zwischen der Übernahme verschiedener Teile der europäischen Bauprodukteverordnung entsteht und eine homogene Anwendung möglich ist.
4 Rechtliche Aspekte
Art. 34 BauPG enthält eine umfassende Ermächtigung des Bundesrates, technische Einzelheiten nach dem BauPG in Ausführungsvorschriften zu regeln und den Erlass administrativer und technischer Vorschriften dem BBL zu übertragen. Auch enthalten einzelne Bestimmungen des BauPG weitere Delegationen:
- Art. 3 Abs. 3 und 4: Grundanforderungen an Bauwerke,
- Art. 7 Abs. 3 und 4: in der Leistungserklärung anzugebende Produktleistungen,
- Art. 5 Abs. 3 und 4: Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit,
- Art. 7 Abs. 6: Inhalt der Leistungserklärung und die Bedingungen für das Zurverfügungstellen der Leistungserklärung,
15 Art. 20 Produktesicherheitsverordnung, SR 930.111.