Bericht BauPV

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 12 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Bauprodukteverordnung (BauPV)

1 Ausgangslage

Im April 2011 ist in der EU die neue Bauprodukteverordnung1 in Kraft getreten. Diese löst die Bauprodukterichtlinie aus dem Jahre 1989 ab. Damit ändern sich auf Seiten der EU die technischen Vorschriften für Bauprodukte, denn die Bauprodukteverordnung führt zu einigen grundlegenden, auch konzeptionellen Veränderungen im gesamten Bereich der Vermarktung von Bauprodukten auf dem Binnenmarkt der EU und im EWR. Da sich die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften der Schweiz im Bauproduktebereich auf die bisherige europäische Bauprodukterichtlinie bezieht, muss, um die Gleichwertigkeit der Rechtsgrundlagen im MRA)2 zu erhalten, wegen der neuen europäischen Bauprodukteverordnung auch die Schweizer Bauproduktegesetzgebung angepasst werden. Auf diese Weise sollen die Vorteile des Bauproduktekapitels für die Schweizer Volkswirtschaft auch zukünftig erhalten bleiben und neue technische Handelshemmnisse in diesem Produktesektor vermieden werden.

Die bisherige BauPV ist zusammen mit dem BauPG am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Sie enthält als Ausführungsverordnung zum BauPG Konkretisierungen insbesondere zu den wesentlichen Anforderungen an Bauwerke3, den Konformitätsbewertungsverfahren4, den Konformitätsnachweisen (Konformitätserklärung und Konformitätsbescheinigung)5, zum Zulassungsverfahren einschliesslich der Zulassungsstellen6, zur Marktüberwachung7 und zur Kommission für Bauprodukte8. Sie weist dem Bundesamt für Bauten und Logistik den Vollzug zu9. Da die aktuelle BauPV auf das BauPG von 2001 referenziert und zugleich eine Totalrevision des BauPG vorgeschlagen wird, ist die BauPV als Ausführungsverordnung zum BauPG ebenfalls einer Totalrevision zu unterziehen.

Die Ausgangslage für die Totalrevision der BauPV ist dieselbe wie für die Revision des BauPG: Die Bestimmungen des BauPG sollen – wie bis anhin – in einer Ausführungsverordnung, der totalrevidierten BauPV, präzisiert werden. Das BauPG sieht vor, dass der Bundesrat Bestimmungen namentlich in diesen sehr technischen Bereichen erlässt:

- Grundanforderungen an Bauwerke,

1 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. der EU L 88 vom 4. April 2011, S. 5, Bauprodukteverordnung.

2 Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, SR 0.946.526.81.

3 Art. 1 BauPV (2001).

4 Art. 2 sowie Anhänge 1 und 2 BauPV (2001).

5 Art. 3 und 4 BauPV (2001).

6 Art. 6 bis 11 BauPV (2001).

7 Art. 12 und 13 BauPV (2001).

8 Art. 17 und 18 BauPV (2001).

9 Art. 16 BauPV (2001).