Bericht BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 12 Seiten
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- in der Leistungserklärung anzugebende Produktleistungen,
- Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit,
- Inhalt der Leistungserklärung und die Bedingungen für das Zurverfügungstellen der Leistungserklärung,
- Vorschriften für die Wirtschaftsakteurinnen,
- Inhalte und Bezeichnung harmonisierter Normen,
- Inhalt und Verfahren zur Erstellung technischer Bewertungsdokumente und technischer Bewertungen sowie zur Bezeichnung Europäischer Bewertungsdokumente,
- Notifizierte Stellen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit, Technische Bewertungsstellen und Produktinformationsstellen,
- Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde,
- Kommission für Bauprodukte,
- Finanzierung des Vollzugs.
2 Auswirkungen der revidierten Verordnung über Bauprodukte
Die BauPV enthält Ausführungsbestimmungen zum BauPG, welches inhaltlich mit der europäischen Bauprodukteverordnung übereinstimmt und die Produktesicherheit bei Bauprodukten (gemäss Variante I Art. 1 Abs. 4 BauPG) spezialgesetzlich regelt. Die Auswirkungen der revidierten BauPV sind im Zusammenhang mit den Auswirkungen des revidierten BauPG zu sehen, denn beide Rechtsakte zusammen sollen eine Einheit bilden, bei welcher im Wesentlichen die Grundsätze im BauPG und die technischen Einzelheiten – insbesondere für den Vollzug - in der BauPV geregelt werden sollen. Für die Frage der Auswirkungen der BauPV kann daher auf die entsprechenden Ausführungen zum BauPG verwiesen werden (s. dort Ziff. 3).
3 Erläuterungen zu den Bestimmungen der BauPV
Die BauPV folgt in ihrem Aufbau den entsprechenden Kapiteln des revidierten BauPG. Die BauPV enthält ausserdem sechs Anhänge:
- Anhang 1: Grundanforderungen an Bauwerke;
- Anhang 2: Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit und beteiligte Stellen;
- Anhang 3: Leistungserklärung;
- Anhang 4: Anforderungen an notifizierte Stellen;
- Anhang 5: Produktbereiche der Tätigkeit Technischer Bewertungsstellen;
- Anhang 6: Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen;
3.1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Bauprodukten auf dem Markt (Art.
1 bis 8)
3.1.1 Grundanforderungen an Bauwerke (Art. 1 und Anhang 1)
Art. 1 verweist auf Anhang 1 der BauPV, in welchem die sieben Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt sind, wodurch die Rahmenbedingungen gesetzt werden für die Konkretisierung und die inhaltliche Bestimmung der Ausprägung dieser Bauwerksanforderungen durch kantonales Recht in der Schweiz (s. ausführlich die Kommentierung zu Art. 3 BauPG).