Bericht BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 12 Seiten
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Art. 18 konkretisiert Art. 12 BauPG zur Ausstellung einer ETB auf Antrag eines Herstellers und auf der Grundlage eines EBD.
3.4 Notifizierte Stellen, technische Bewertungsstellen und Produktinformationsstellen
3.4.1 Notifizierte Stellen mit Aufgaben bei der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit (Art.
19 bis 28 und Anhang 4)
Die Art. 19 bis 28 konkretisieren detailliert die Bestimmung des Art. 14 BauPG.
Art. 19 verweist auf Anhang 4 und ist die zentrale Bestimmung zu den Anforderungen an die notifizierten Stellen mit Aufgaben eines unabhängigen Dritten im Rahmen der Verfahren/Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit. Neben der erforderlichen fachlichen Kompetenz, den Kenntnissen und der Leistungsfähigkeit (einschliesslich der beschäftigen Mitarbeiter und eingesetzten Ressourcen), über die die notifizierte Stelle verfügen muss, müssen die Unabhängigkeit, Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit der Stelle (insbesondere gegenüber dem Hersteller, dessen Produkte bewertet werden sollen) gewährleistet sein. Die Stelle muss eine angemessene Haftpflichtversicherung abschliessen, wobei das BBL hier Mindestdeckungssummen festlegen kann. Die notifizierte Stelle soll auch an der Normierungsarbeit und der Arbeit der europäischen Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitwirken. Die Mitwirkung an der Normierungsarbeit ist dabei nicht so zu verstehen, dass eine parallele Normung neben der Arbeit der mandatierten Normierungsgremien betrieben werden soll. Es geht allerdings um die Beteiligung an der Normierungsarbeit der mandatierten Gremien, indem fallweise z.B. Vorschläge zur Verbesserung oder Problemlösung gemacht werden, soweit die harmonisierten Spezifikationen die Tätigkeit der notifizierten Stellen ansprechen (insbesondere in der Anwendung der Verfahren/Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit auf bestimmte Produkte, wie z.B. hinsichtlich der Ausgestaltung der werkseigenen Produktionskontrolle bei der Herstellung bestimmter Gesteinskörnungen).
Art. 20 regelt das Verhältnis zwischen Akkreditierung, Bezeichnung und Notifizierung einer antragstellenden Stelle: Die Bezeichnung der Stelle ist Voraussetzung für ihre Notifizierung. Eine Bezeichnung wiederum erfolgt auf der Grundlage einer vorhandenen Akkreditierung, die nachweisen soll, dass die Anforderungen nach Art. 19 erfüllt werden. Art. 20 verweist für die Verfahrensregeln auf das sinngemäss anzuwendende Bezeichnungsverfahren nach der AkkBV und für die Notifizierung auf die Benennungsvorschriften des MRA. Eine Neuerung gegenüber der bisherigen Gesetzgebung sieht Abs. 7 vor: In den dort abschliessend aufgezählten Fällen soll eine sogenannte „horizontale Bezeichnung“ möglich sein. Mit Bezug auf die Feuerbeständigkeit bedeutet dies z.B., dass eine Stelle sich auch nur für dieses Produktmerkmal der Feuerbeständigkeit quer hinsichtlich aller harmonisierter technischer Spezifikationen notifizieren lassen kann.
Art. 21 enthält eine Vermutungswirkung zugunsten der notifizierten Stellen. Es geht dabei um die Vermutung der fachlichen Kompetenz und Leistungsfähigkeit der notifizierten Stellen, die Anforderungen des Art. 19 insoweit zu erfüllen, als die einschlägigen harmonisierten Akkreditierungsnormen die Inhalte des Art. 19 abdecken. Die Fundstellen der harmonisierten Akkreditierungsnormen werden dabei von