Bericht BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 12 Seiten
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Art. 4 soll Fälle gesetzlich regeln, die in der Praxis gemäss Leitpapier M nach der europäischen Bauprodukterichtlinie10 schon in der Vergangenheit für Verfahrensvereinfachungen sorgen sollten, die allerdings nur auf einer interpretativen und keiner rechtlich verbindlichen Grundlage gestanden sind. Die Fälle, die unter Art. 4 zusammengefasst werden, sollen allen Herstellerinnen offenstehen. Die Herstellerin soll bei der Bestimmung des Produkttyps auf die Typprüfung oder Typberechnung verzichten dürfen, wenn sie unter Hinweis auf einen nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b. BauPG bezeichneten Rechtsakt angemessen dokumentieren kann, dass ein Bauprodukt ohne Prüfung oder ohne weitere Prüfung hinsichtlich eines oder mehrerer Produktmerkmale einer bestimmten Leistungsklasse entspricht (Abs. 1 und 6). Auch soll die Herstellerin auf die Typprüfung/Typberechnung verzichten dürfen, wenn sie angemessen dokumentieren kann, dass die Leistungserklärung auf der Basis von bei einem anderen Bauprodukt gewonnenen Prüfergebnissen (auch Dritter) erstellt werden kann (Abs. 3 bis 6).11 Aus Gründen der Sicherheitsrelevanz von Bauprodukten, die nach den Systemen 1 oder 1+ bewertet werden, soll in diesen Fällen die Dokumentation der Herstellerin noch von einen Produktzertifizierungsstelle überprüft werden (Abs. 7).
Art. 5 sieht Verfahrensvereinfachungen für Kleinstunternehmen vor, wenn es um Bauprodukte geht, die unter die Systeme 3 und 4 zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit fallen. Hier sind zwei Fallgestaltungen denkbar: Entweder kann die Herstellerin die von der harmonisierten Norm vorgesehenen Methoden zur Bestimmung des Produkttyps durch andere Methoden ersetzen oder die Herstellerin darf System 4 auf Produkte anwenden, für die System 3 vorgesehen ist. Die Erfüllung der Voraussetzungen muss die Herstellerin dabei angemessen dokumentieren. Die Verfahrensvereinfachung soll nicht in Anspruch genommen werden können, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der Unternehmensgrösse durch Umgehungsgeschäfte erreicht werden. Umgehungsgeschäfte liegen insbesondere dann vor, wenn Unternehmen so aufgeteilt werden, dass sie hinsichtlich der Mitarbeiterzahl oder des Jahresumsatzes oder der Jahresbilanz die Definition des Art. 2 Ziff. 27 BauPG für Kleinstunternehmen zwar erreichen, dass dann die abgetrennten/nachgeschalteten Unternehmen allerdings keine eigenständigen Unternehmen sind, etwa weil ein vorgeschaltetes Unternehmen („Holding“, „Mutterkonzern“) die alleinige Kontrolle oder die Mehrheit der Stimmrechte innehat oder die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter hält oder die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts- oder Leitungsgremiums des nachgeschalteten „Partnerunternehmens“ oder „verbundenen Unternehmens“ auswechseln kann oder auf sonstige Weise einen beherrschenden Einfluss auf das nachgeschaltete Unternehmen ausübt.
Art. 6 sieht Verfahrensvereinfachungen für nicht in Serie gefertigte Produkte vor. Dies betrifft vom Sinn und Zweck her Produkte, die auf einen besonderen Auftrag hin und nicht in Serie gefertigt werden, auch wenn sie von einer harmonisierten Norm erfasst werden (z.B. eine geringe Stückzahl an Haustüren für ein Mehrfamili-
10 Guidance Paper M (Leitpapier M) concerning Council Directive 89/106/EEC (CPD): Conformity Assessment under the CPD: Initial type-testing and Factory production control, European Commission, Enterprise and Industry Directorate-General, 4 May 2005.
11 Diese Verfahrensvereinfachungen wurden unter der bisherigen europäischen Richtlinie 89/106/EWG unter den Stichworten „shared ITT/ITC“ (gemeinsam genutzte Ergebnisse von Erstprüfungen oder Typberechnungen) und „cascading ITT/ITC“ (stufenweise Erstprüfung oder Typberechnung) diskutiert.