Bericht BauPV
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 12 Seiten
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- Art. 9 Abs. 1 und 4: Vorschriften für die Wirtschaftsakteure, Fristanpassung,
- Art. 11: Inhalte und Bezeichnung harmonisierter Normen,
- Art. 12 Abs. 4: Pflichten der TBS im Verfahren zur Erstellung eines EBD sowie Inhalte der ETB,
- Art. 13 Abs. 2: Anforderungen an den Inhalt eines EBD,
- Art. 14 Abs. 3, Art. 16 Abs. 2 und 7, Art. 18 Abs. 3: Notifizierte Stellen, TBS und Produktinformationsstellen,
- Art. 28 Abs. 4: Betrauung kantonaler Stellen oder geeigneter Organisationen mit Marktüberwachungsaufgaben,
- Art. 29: Kommission für Bauprodukte,
- Art. 32: Finanzierung des Vollzugs,
- Art. 37 Abs. 2: Inkraftsetzung des Gesetzes.
Ausserdem soll das BBL internationale Rechtsakte bezeichnen können, mit welchen Leistungsklassen festgelegt (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a. BauPG) oder Produkte in bestimmte Leistungsklassen eingeordnet werden (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b. BauPG). Die BauPV setzt diese Delegationen um.
Hinsichtlich der Vereinbarkeit der BauPV mit dem europäischen Recht übernimmt diese den vom BauPG vorgegebenen Rahmen (s. ergänzend die Ausführungen zum BauPG, dort Ziff. 1.6 und 5.2).