Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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Bauprodukt allgemein beschreiben zu können, insbesondere im Hinblick auf dessen wesentliche Merkmale, den von der Herstellerin vorgesehenen Verwendungszweck und die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Produktleistung36.
Die harmonisierten technischen Spezifikationen stellen nach der Bauprodukteverordnung die „gemeinsame Fachsprache“ dar, die die Herstellerinnen beim Inverkehrbringen von Bauprodukten und die Behörden der EU-Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Grundanforderungen an Bauwerke gleichermassen verwenden, damit das Bauprodukt nicht nur in Verkehr gebracht, sondern grundsätzlich auch verwendet werden kann. Im Bausektor kann die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse nur erreicht werden, wenn die gemeinsame Fachsprache der harmonisierten technischen Spezifikationen zur Bewertung der Produktleistungen eingeführt wird37.
Die Relevanz der gemeinsamen Fachsprache zeigt sich insbesondere im Spannungsfeld von Inverkehrbringen/Bereitstellen auf dem Markt auf der einen Seite und Verwenden von Bauprodukten/Einbauen in ein Bauwerk auf der anderen Seite. Nur wenn zuverlässige und beständige Informationen über die Leistung eines Bauprodukts, z.B. über dessen Feuerwiderstand, nach den Regeln der gemeinsamen Fachsprache bewertet, vorliegen, kann das Bauprodukt auch sicher und seinem Verwendungszweck entsprechend verwendet und eingebaut werden und das betroffene Bauwerk die an es gestellten Grundanforderungen erfüllen.
Grundanforderungen an Bauwerke
Die Bauprodukteverordnung legt sieben Grundanforderungen an Bauwerke fest38. Die Grundanforderungen beziehen sich nicht unmittelbar auf die Bauprodukte, sondern – wie schon die sechs wesentlichen Anforderungen der bisherigen Bauprodukterichtlinie39 - auf die Bauwerke. Es handelt sich um diese Grundanforderungen:
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
5. Schallschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen.
Die wesentlichen Grundanforderungen an Bauwerke sind mehrheitlich nichts Neues: Schon die bisherige Bauprodukterichtlinie legt sechs „wesentliche Anforderungen an Bauwerke“ fest, die fast wortgleich in der neuen Verordnung übernommen werden40. Zusätzlich wurde allerdings die Grundanforderung Nr. 7 zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen in die neue Verordnung aufgenommen.
36 Art. 24 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
37 Erwägungsgründe 10, 12 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie Begründung der EU-Kommission zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung Harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten vom 23. Mai 2008, KOM(2008) 311 endgültig, S. 3.
38 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
39 Anhang 1 der Richtlinie 89/106/EWG.
40 Anhang I der Richtlinie 89/106/EWG wird fast wortgleich in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 übernommen.