Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Die Anforderungen an Bauwerke sind europaweit nicht harmonisiert und ihre Festlegung liegt im Kompetenzbereich der EU-Mitgliedstaaten41. Die abstrakt in der Bauprodukteverordnung formulierten Grundanforderungen an Bauwerke dienen als objektive Grundlage für die Normenschaffenden, um wesentliche Merkmale von Bauprodukten zu identifizieren und in den technischen Spezifikationen festzulegen42. Auf diese Weise soll die „gemeinsame Fachsprache“ in Europa zur Beschreibung der Leistungsmerkmale der Produkte entwickelt werden.
Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen
Damit die Fachsprache auf der Seite der Wirtschaftsakteurinnen der Liefer- und Vertriebskette von Bauprodukten korrekt angewendet wird und die Informationen über die Produktleistungen für die Verwenderin und den Verwender der Bauprodukte zuverlässig vorhanden sind, werden die Pflichten der Wirtschaftsakteurinnen der Liefer- und Vertriebskette konkretisiert. Eine allfällige Konkretisierung von Pflichten derjenigen Wirtschaftsakteurinnen, die die Produkte dann verwenden und einbauen, liegt hingegen in der Kompetenz der Mitgliedstaaten der EU und wird deshalb nicht von der Bauprodukteverordnung erfasst.
Um eine harmonisierte Anwendung der gemeinsamen Fachsprache zu garantieren, sieht die Bauprodukteverordnung - anders als die bisherige Bauprodukterichtlinie - eine quasi-verpflichtende Anwendung der vorhandenen harmonisierten Normen und ausgestellten ETB vor:
„Ist ein Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst oder entspricht ein Bauprodukt einer Europäischen Technischen Bewertung, die für es ausgestellt wurde, so erstellt der Hersteller eine Leistungserklärung für das Produkt, wenn es in Verkehr gebracht wird.“43
Ohne die Anwendung der harmonisierten Norm oder ETB darf in diesen Fällen keine Leistungserklärung ausgestellt und keine CE-Kennzeichnung auf dem Bauprodukt angebracht werden. In der Folge kann das Produkt auf dem Unionsmarkt ohne Leistungserklärung und ohne CE-Kennzeichnung auch nicht mehr vermarktet werden.
Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
Die Bewertung und Überprüfung der Produktleistung wird nach den dem Bauproduktesektor eigenen Verfahren – den Systemen zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit – durchgeführt. Auch hierin besteht eine – konsequente - Abweichung von den Regelungen des Neuen Rechtsrahmens, der sogenannte Module zur Konformitätsbewertung vorsieht44.
Die Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit entsprechen im Wesentlichen den Konformitätsbewertungssystemen der bisherigen Bauprodukterichtlinie. Allerdings soll mit diesen Verfahren nicht mehr wie bis anhin die Konformität des Bauprodukts mit der harmonisierten technischen Spezifikation nachgewiesen werden. Dem neuen Konzept der Bauprodukteverordnung folgend
41 Erwägungsgründe 1ff der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
42 Art. 3 Absätze 1 und 2 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
43 Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
44 Erwägungsgrund 29 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.