Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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soll im Rahmen der Verfahren nunmehr die Leistung eines Bauprodukts in Bezug auf deren wesentlichen Produktmerkmale bewertet und ausserdem die Herstellung der Produkte im Werk kontrolliert werden45. Zugleich führt die Bauprodukteverordnung Verfahrensvereinfachungen ein, um die Kosten des Inverkehrbringens von Bauprodukten so gering wie möglich zu halten46.
Alle Herstellerinnen können zur Vermeidung unnötiger Prüfungen von Bauprodukten, deren Leistung bereits durch stabile Prüfergebnisse oder andere Daten hinreichend nachgewiesen sind, beispielsweise eine bestimmte Leistungsklasse deklarieren, wenn dies in der anwendbaren harmonisierten technischen Spezifikation vorgesehen oder durch einen Beschluss der EU-Kommission gestattet ist47. Ausserdem wird es den Herstellerinnen ermöglicht, um die Wiederholung bereits durchgeführter Prüfungen zu vermeiden, die von Dritten gewonnenen Prüfergebnisse zu verwenden48.
Anders als die bisherige Bauprodukterichtlinie sieht die Bauprodukteverordnung auch Verfahrenserleichterungen für Kleinstunternehmen49 und individuell hergestellte Bauprodukte vor50.
Notifizierte Stellen
In die Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit sind notifizierte Stellen (nach der bisherigen Bauprodukterichtlinie: Konformitätsbewertungsstellen) eingebunden, je nachdem, welches System anzuwenden ist51. Notifizierte Stellen sollen in der Funktion eines unabhängigen Dritten Aufgaben zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit übernehmen, indem sie Produkte zertifizieren (Produktzertifizierungsstelle), die Herstellung der Produkte im Werk kontrollieren und die werkseigene Produktionskontrolle der Herstellerin zertifizieren (Zertifizierungsstelle für die werkseigene Produktionskontrolle) und/oder die Merkmale oder Leistungen von Bauprodukten messen, prüfen, untersuchen oder anderweitig bestimmen (Prüflabor)52. Diese Tätigkeiten im Rahmen der anzuwendenden Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit dürfen nur sogenannte „notifizierte Stellen“ ausüben. Die Notifizierung ist ein Informationsakt der EU-Mitgliedstaaten an die EU-Kommission, damit die Zertifizierungs- oder Prüfleistungen dieser Stellen europaweit anerkannt werden. Um notifiziert werden zu können, muss eine notifizierte Stelle harmonisierte Anforderungen, insbesondere an ihre fachliche Kompetenz und Leistungsfähigkeit sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit und die Unabhängigkeit im Hinblick auf die zu bewertenden Produkte, erfüllen53.
45 Erwägungsgrund 28 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
46 Erwägungsgrund 36 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
47 Erwägungsgrund 34 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
48 Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
49 Der Begriff folgt der Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. der EU L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36.
50 Erwägungsgründe 39ff der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
51 Art. 28 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
52 Anhang V Ziff. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
53 Kapitel VII Verordnung (EU) Nr. 305/2011.