Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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Marktüberwachung
Die Bauprodukteverordnung sichert die Informationen über die Produktleistung schliesslich über ein differenziertes System von Marktüberwachungsvorschriften ab. Dabei wird auch auf die subsidiär anwendbare Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Neuen Rechtsrahmens Bezug genommen54, wobei die Bauprodukteverordnung die speziellere Gesetzgebung ist und die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 daher allenfalls subsidiär zur Anwendung kommt, um eine gleichwertige und einheitliche Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU im Bereich der Bauprodukte zu gewährleisten55. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wiederum enthält hinsichtlich der Produktesicherheit eine Weiterverweisung56 auf allenfalls speziellere Marktüberwachungsmassnahmen nach der europäischen Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit57. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthält jedoch insbesondere die Grundlagen für das Funktionieren der Marktüberwachung, wozu auch die Erstellung von Marktüberwachungsprogrammen und Stichprobenkontrollen von Produkten gehören58. Es werden die Grundlagen der Marktüberwachungsmassnahmen im Hinblick auf die Kontrolle mangelbehafteter Produkte und auf zu ergreifende Abhilfemassnahmen bei in Verkehr gebrachten mangelbehafteten Produkten festgelegt, ebenso wie die Definition der „ernsten Gefahr“59. Auf diesen Grundlagen wird ein spezifisches Konzept für die Marktüberwachung von Bauprodukten aufgebaut. Die Besonderheiten dieses Konzepts resultieren aus dem Spezialfall der Bauprodukte unter den Produkten, die bisher unter dem New Approach geregelt worden sind: Bauprodukte sind Zwischenprodukte, wenn man den Zweck dieser Produkte berücksichtigt, dass mit ihnen ein Bauwerk errichtet werden soll, das dann das Endprodukt darstellt. Dem trägt die neue Bauprodukteverordnung Rechnung. Sie regelt die Fälle der Marktüberwachung, in denen ein Bauprodukt die in der Leistungserklärung deklarierte Produktleistung nicht erbringt und dadurch die Einhaltung der vom Verwendungszweck betroffenen Bauwerksanforderung gefährdet wird oder in denen die Produktleistung zwar in der Leistungserklärung korrekt deklariert worden ist, das Bauprodukt aber dennoch eine Gefahr für die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke darstellt60. Sie regelt allerdings auch die Marktüberwachung von Bauprodukten, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder andere schützenswerte Aspekte im öffentlichen Interesse eine Gefahr darstellen.61
Mit der Verweisung der neuen Bauprodukteverordnung auf die Grundsätze der Marktüberwachung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 regelt die neue europäische Sektorgesetzgebung nicht nur die Marktüberwachung für Bauprodukte detaillierter als die bisherige Bauprodukterichtlinie. Für den Bauproduktesektor ergibt
54 Kapitel VIII Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
55 Erwägungsgrund 46 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie Erwägungsgrund 5 und Art.
15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
56 Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
57 Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. der EU L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4ff, Produktsicherheitsrichtlinie.
58 Art. 18 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu den Marktüberwachungsprogrammen und Art. 19 Abs. 1 derselben Verordnung zu den Stichprobenkontrollen als Marktüberwachungsmassnahmen.
59 Art. 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
60 Art. 56 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.
61 Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011.