Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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sich daraus auch ein Systemwechsel in den bis anhin in der Bauprodukterichtlinie offen gelassenen Anforderungen an die Marktüberwachungskonzepte der EU-Mitgliedstaaten: Mit der Bauprodukteverordnung wird auch für diesen Produktebereich ein pro-aktives Marktüberwachungskonzept (einschliesslich Stichprobenprogrammen) eingeführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wurden bereits Mindestanforderungen an die Marktüberwachungskonzepte der EU-Mitgliedstaaten eingeführt, damit Verstösse gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU zum Schutz eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes und der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung der EU durch angemessene Massnahmen unterbunden werden können62.
1.1.3 Aktuelle Bauproduktegesetzgebung
Bundesgesetz über Bauprodukte (BauPG)63
Das aktuelle BauPG ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Es übernimmt inhaltlich die EU-Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG von 1989 in das schweizerische Recht. Die EU-Bauprodukterichtlinie knüpft das Inverkehrbringen an die Brauchbarkeit des Bauprodukts.
Die schweizerische Bauproduktegesetzgebung übernimmt im BauPG dieses Konzept der Brauchbarkeit von Bauprodukten. Brauchbar sind Bauprodukte dann, wenn die Bauwerke, für welche sie zweckentsprechend verwendet werden sollen, gewisse wesentliche Anforderungen erfüllen können64. Die Festlegung von Anforderungen an Bauwerke ist jedoch grundsätzlich Sache des kantonalen Baurechts, wobei teilweise auch sicherheitspolizeiliche Anforderungen im kantonalen Baurecht verankert sind. An dieser grundlegenden Kompetenzaufteilung sollte aufgrund der Übernahme der EU-Bauprodukterichtlinie nichts geändert werden65. Daher sieht das BauPG als Bundesgesetz Regelungen zum Inverkehrbringen von Bauprodukten vor. Dazu gehört auch, dass das BauPG die sechs wesentlichen Anforderungen an Bauwerke der EU-Bauprodukterichtlinie übernommen hat, weil die Eigenschaften von Bauprodukten nicht losgelöst von Bauwerksanforderungen definiert werden können66. Aus dem Geltungsbereich des BauPG ausgenommen wurden Bauprodukte, deren Inverkehrbringen oder Verwenden durch andere Bundeserlasse abschliessend geregelt wird67.
Die Brauchbarkeit eines Bauprodukts kann dadurch nachgewiesen werden, dass ein Bauprodukt gemäss einer vom zuständigen Bundesamt bezeichneten Produktnorm hergestellt wurde oder dass seine Brauchbarkeit im Rahmen einer technischen Zulassung festgestellt wird68. Aber auch nach den entsprechenden Regeln der Technik hergestellte Bauprodukte dürfen in der Schweiz nach dem BauPG auf dem Binnenmarkt vermarktet werden, wenn sie gleichzeitig die Voraussetzungen nach
62 Erwägungsgründe 26 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.
63 SR 933.0.
64 Art. 3 Abs. 2 BauPG (2001).
65 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Bauprodukte vom 2. September 1998, Ziff. 16, BBl. 1998, S. 5433ff.
66 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Bauprodukte vom 2. September 1998, Ziff. 221 zu Art. 3 BauPG, BBl. 1998, S. 5433ff
67 Art. 1 Abs. 2 BauPG (2001).
68 Art. 3 Abs. 1 bis 3, Art. 4 und Art. 5 BauPG (2001).