Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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anderen Bundeserlassen erfüllen69. Nach dem BauPG kommen Bauprodukte, die gemäss bezeichneten Produktnormen hergestellt wurden, in den Genuss der Vermutung ihrer Brauchbarkeit70.
Daneben enthält das BauPG Bestimmungen zur Bezeichnung von Produktnormen71, zum Nachweis der Konformität mit den technischen Spezifikationen (Produktnormen und technische Zulassungen)72, zu den allfällig in die Konformitätsbewertungsverfahren einzubeziehenden Konformitätsbewertungs- und Zulassungsstellen73 und zur Marktüberwachung74 sowie Strafbestimmungen75. Von Bedeutung ist auch die durch den Bundesrat bestellte Kommission für Bauprodukte, die als ausserparlamentarische Kommission die zuständige Fachbehörde beraten soll76.
Verordnung über Bauprodukte (BauPV)77
Die aktuelle BauPV ist zusammen mit dem BauPG am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Sie enthält als Ausführungsverordnung zum BauPG Konkretisierungen insbesondere zu den wesentlichen Anforderungen an Bauwerke78, den Konformitätsbewertungsverfahren79, den Konformitätsnachweisen (Konformitätserklärung und Konformitätsbescheinigung)80, zum Zulassungsverfahren einschliesslich der Zulassungsstellen81, zur Marktüberwachung82 und zur Kommission für Bauprodukte83. Sie weist dem Bundesamt für Bauten und Logistik den Vollzug zu84.
Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG)85
Das THG stellt ein Rahmengesetz zur Vermeidung und zum Abbau unnötiger technischer Handelshemmnisse dar86.
Bauproduktekapitel im bilateralen Abkommen mit der EU (MRA)
Am 12. März 2008 wurde das Kapitel 16 über Bauprodukte in den Anhang 1 des MRA eingefügt. Durch die Einfügung des Bauproduktekapitels in Anhang 1 werden die Regelungen des allgemeinen Teils und des Anhangs 2 auch auf Bauprodukte anwendbar.
Im allgemeinen Teil des MRA ist das Ziel des Abkommens verankert, doppelte Verfahren dort zu vermeiden, wo Konformitätsbewertungsstellen (KBS) Berichte,
69 Art. 3 Abs. 5 BauPG (2001).
70 Art. 3 Abs. 4 BauPG (2001).
71 Art. 4 BauPG (2001).
72 Art. 6 BauPG (2001).
73 Art. 8 und 9 BauPG (2001).
74 Art. 11 bis 13 BauPG (2001).
75 Art. 16 BauPG (2001).
76 Art. 10 BauPG (2001).
77 SR 933.01.
78 Art. 1 BauPV (2001).
79 Art. 2 sowie Anhänge 1 und 2 BauPV (2001).
80 Art. 3 und 4 BauPV (2001).
81 Art. 6 bis 11 BauPV (2001).
82 Art. 12 und 13 BauPV (2001).
83 Art. 17 und 18 BauPV (2001).
84 Art. 16 BauPV (2001).
85 SR 946.51.
86 Vgl. Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 25. Juni 2008, Ziff. 1.1.2, BBl. 2008, S. 7275ff.