Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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Bescheinigungen, Zulassungen oder andere Konformitätsnachweise ausstellen87. Im allgemeinen Teil stehen ausserdem Vorschriften für die Notifizierung der KBS88. Weitere Regelungen betreffen beispielsweise den Gemischten Ausschuss, der das Abkommen verwaltet und fortschreibt sowie die Folgen im Falle der Nichterfüllung der Vertragspflichten. Art. 19 sieht zu diesem Punkt die vollständige oder teilweise Aussetzung des Anhangs 1 des Abkommens vor, also die Aussetzung der Vertragsbestimmungen für den Bauproduktesektor oder aber für alle Produktesektoren. Zwar bleiben die erworbenen Rechte gültig (bis zur Aussetzung erteilte Zertifikate behalten ihre Gültigkeit), doch verringert sich ihre ökonomische Bedeutung.
Im Anhang 2 sind die Grundsätze für die Notifizierung von KBS enthalten. Ausserdem geht es dort um die Frage, wie die fachliche Kompetenz der KBS überprüft werden soll.
Das Kapitel 16 des MRA über Bauprodukte ist in fünf Abschnitte gegliedert:
Der Abschnitt I enthält die Gesamtheit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die auf den Produktebereich Anwendung finden. Zum gemeinsamen Besitzstand der Vertragspartner des MRA gehören seitdem auch Entscheidungen der EU-Kommission, die mehrheitlich das anzuwendende Konformitätsverfahren für bestimmte Bauprodukte oder Bauproduktefamilien festlegen, deren Leistungsmerkmale unter der Bauprodukterichtlinie 89/106/EWG in den harmonisierten europäischen Normen oder Europäischen Zulassungsleitlinien (ETAGs) und Europäischen Technischen Zulassungen (ETAs) konkretisiert werden89. Diese Entscheidungen der EU-Kommission gelten unter der EU-Bauprodukteverordnung weiter. Ebenso nehmen auch unter der EU-Bauprodukteverordnung die harmonisierten Produktnormen und die Europäischen Bewertungsdokumente (anstelle der ETAGs) und Europäischen Technischen Bewertungen (anstelle der Zulassungen) diese und allfällige neue Kommissionsentscheidungen („delegierte Rechtsakte“) in Bezug. Dieser rechtliche Besitzstand des MRA wird sich in der Zukunft infolgedessen noch vergrössern und ist entsprechend im Schweizer Bauprodukterecht umzusetzen.
Die Abschnitte II bis IV des Bauproduktekapitels enthalten (mit Verweisung auf Anhang 2 des MRA) Bestimmungen zur Benennung („Notifizierung“) von Konformitätsbewertungsstellen (KBS)90.
87 Art. 1 Abs. 2 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
88 Art. 5 bis 9 sowie 11 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
89 Abschnitt I (Rechts- und Verwaltungsvorschriften) des Kapitels 16 im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen. Der „gemeinsame Besitzstand“ umfasst die Gesamtheit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU und der Schweiz, die auf den entsprechenden Produktebereich Anwendung finden (vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, Ziff. 233.2, BBl. 1999 6128).
90 Abschnitte II, III und IV des Kapitels 16 im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen.