Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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Bedeutsam sind für die Besonderheiten des Bauproduktesektors allerdings vor allem die zusätzlichen (speziellen) Regelungen des Abschnitts V des MRA-Bauproduktekapitels. Abschnitt V ist wiederum in fünf Ziffern untergliedert:
Ziff. 1 stellt klar, dass die Schweiz die Fundstellen der harmonisierten Bauproduktenormen des CEN nach deren Veröffentlichung im Amtsblatt der EU im Bundesblatt der Schweiz publiziert.
Ziff. 2 sieht die Anwendbarkeit der Grundlagendokumente im Rahmen des MRA vor. Die Grundlagendokumente nach der europäischen Bauprodukterichtlinie konkretisieren die sechs wesentlichen Anforderungen an Bauwerke.
Unter Ziff. 3 werden Regelungen mit Bezug zu den Europäischen Technischen Zulassungen (European Technical Approvals, ETAs) getroffen. Schweizerische Zulassungsstellen können Mitglieder der EOTA (European Organisation for Technical Approvals) werden und an der Arbeit dieser Organisation mitwirken. Dies gilt bislang in der Schweiz nur für die Empa. Es können aber weitere Zulassungsstellen bezeichnet werden. Beschlüsse der EOTA gelten für die Zwecke des Abkommens.
Der Informationsaustausch der Vertragsparteien nach Ziff. 4 richtet sich nach Art. 9 im allgemeinen Teil des MRA. Das bedeutet z.B. auch, dass die KBS der Schweiz mit den KBS aus dem EU-Raum in geeigneter Weise zusammenarbeiten sollen (Mitwirkung in der „Group of Notified Bodies“).
Hinsichtlich der technischen Unterlagen schreibt die Ziff. 5 eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren ab dem Datum der letztmaligen Herstellung des Produkts vor.
Die Regelung der Ziff. 6 sieht eine Erleichterung für die exportierenden Herstellerinnen vor. Bevor das MRA-Bauproduktekapitel bestanden hat, verlangte die EU von den schweizerischen Exporteurinnen einen auf dem Gemeinschaftsmarkt ansässigen Vertreter der Herstellerin, damit die Ware CE-gekennzeichnet werden kann. Diese Verpflichtung fällt nun weg.
Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH)91
Die Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH) ist am 4. Februar 2003 in Kraft getreten. Das Konkordat ergänzt die Bundeserlasse über Bauprodukte in den Bereichen, die im Kompetenzbereich der Kantone liegen. Zum Abbau technischer Handelshemmnisse soll die IVTH das kantonale Recht der Verwendung von Bauprodukten vereinheitlichen und Anforderungen an Bauwerke konkretisieren, indem das Sicherheitsniveau festgelegt wird. Die IVTH bestimmt, dass zu ihrem Vollzug ein Interkantonales Organ Technische Handelshemmnisse (IOTH) gebildet wird. Die Regierungen der beteiligten Kantone sind darin vertreten. Das IOTH ist insbesondere zuständig für den Erlass von Vorschriften bezüglich Anforderungen an Bauwerke. Diese Vorschriften sind für die Kantone
91 Interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse (IVTH), AS 2003,
270 sowie AS 2004, 2765.