Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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verbindlich92. Namentlich im Bereich der Bauwerksanforderung des Brandschutzes hat das IOTH bereits verbindliche Regelungen erlassen93.

Bundesgesetz über die Produktesicherheit (PrSG)94 und Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV)95

Seit dem Jahre 2010 gilt das PrSG und seine Ausführungsverordnung PrSV96 grundsätzlich für alle Produkte, auch für Bauprodukte. Es soll die Sicherheit von Produkten gewährleisten, soweit nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen bestehen, mit welchen dasselbe Ziel verfolgt wird97. Das PrSG hat zum Ziel, inhaltlich weitgehend die Bestimmungen der EU-Richtlinie 2001/95/EG zu übernehmen98. Das PrSG folgt dem „deskriptiven Ansatz“ der New-Approach-Richtlinien, der Inverkehrbringer eines Produkts muss entweder nachweisen können, dass das Produkt hinsichtlich eines abstrakt zu definierenden Sicherheitsbegriffs die gesetzlich oder in technischen Normen festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt, oder dass es hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitsanforderung dem Stand des Wissens und der Technik entspricht99. Zur Beurteilung der Konformität eines Produkts mit der allgemeinen Sicherheitsanforderungen werden als Massstab gesetzliche Vorschriften, bezeichnete Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu konkretisieren, sowie hilfsweise der Stand des Wissens und der Technik herangezogen.

Da für Bauprodukte der „deskriptive Ansatz“ ungeeignet ist, wurden in der Schweiz keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen in gesetzlichen Bestimmungen oder „Sicherheitsnormen“ festgelegt. Daher müsste die Herstellerin eines Bauprodukts unter dem bisherigen Recht beim Inverkehrbringen des Produkts nachweisen, dass das Bauprodukt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist100.

Die jetzige produktesicherheitsrechtliche Regelung führt zu zahlreichen grundlegenden Abweichungen im Vergleich zum europäischen Recht, das in der EU auf den Bauproduktesektor Anwendung findet.

- Wegen des „leistungsorientierten Ansatzes“ der europäischen Bauprodukteverordnung können nicht in abstrakter Weise grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für den Bauproduktesektor definiert werden. Vielmehr kann und darf nur für konkrete Fälle ein Nachweis von Anforderungen an die Sicherheit eines Bauprodukts im Rahmen der sieben Grundanforderungen an Bauwerke als wesentliches Produktmerkmal in Rechtserlassen und im Rahmen dessen, was von der Verwenderin und vom Verwender vernünftigerweise erwartet werden darf, verlangt werden.

92 Art. 6 IVTH.

93 Mit Entscheid vom 10. Juni 2004 hat das IOTH die schweizerischen Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) ab dem 1. Januar 2005 für verbindlich erklärt (Art. 75 der VKF-Brandschutznorm).

94 SR 930.11.

95 SR 933.111.

96 Beide Erlasse sind zum 1. Juli 2010 in Kraft getreten.

97 Art. 1 Abs. 1 und 3 PrSG.

98 Botschaft zum Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008, Ziff. 1.3.1, BBl. 2008, S. 7407ff.

99 Art. 3 Abs. 2, Art. 4 sowie Art. 5 PrSG.

100 Art. 5 Abs. 4 PrSG.