Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
Das so festgelegte wesentliche Produktmerkmal soll dann durch die Methoden und Verfahren der harmonisierten technischen Spezifikationen nachgewiesen und im Rahmen der Leistungserklärung deklariert werden, falls die in Frage stehende Anforderung nicht ohnehin schon durch den Anwendungsbereich (scope) einer harmonisierten technischen Spezifikation abgedeckt ist. Das schweizerische Produktesicherheitsgesetz verlangt dagegen, dass auch die Sicherheit eines Bauprodukts in abstrakter Weise zu definieren ist, indem der Bundesrat dafür die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festlegt, die dann schliesslich erfüllt werden müssen101.
- Während nach dem PrSG die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt werden sollen, die dann in technischen Normen konkretisiert werden können102, ist die Funktion der harmonisierten technischen Spezifikationen – insbesondere auch der technischen Normen – im europäischen Recht für Bauprodukte jedoch eine völlig andere: Die harmonisierten technischen Spezifikationen geben vor, wie die Bewertung der Leistung von Bauprodukten vorgenommen werden soll. Die technischen Spezifikationen enthalten dabei die Prüfungsmethoden, Berechnungsverfahren und andere Instrumente zur Bewertung der Produktleistungen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten. Es werden also die Methoden und – anders als im New Approach – nicht die Produkte harmonisiert. Bauprodukte werden insbesondere auch nicht unter dem Aspekt der Produktesicherheit harmonisiert.
- Neben den Bewertungsverfahren nach der Bauproduktegesetzgebung darf es (auch nicht ergänzend für „Restanforderungen der Produktesicherheit“) keine Konformitätsverfahren, Konformitätsdokumente oder Konformitätszeichen geben. Wegen des an Produktleistungen orientierten spezifischen Harmonisierungsansatzes für den Bauproduktebereich gibt es keine eigenständigen „Sicherheitsnormen“103. Vernünftigerweise von einem Verwendenden zu erwartende Gesundheits- und Sicherheitsaspekte können jedoch unter der Bauproduktegesetzgebung festgelegt und dann über die harmonisierten technischen Spezifikationen in der Leistungserklärung deklariert (und in die sie begleitenden Sicherheitsinformationen aufgenommen) werden. Eigene Konformitätsbewertungsverfahren nach dem PrSG104 zum Nachweis einer abstrakten „Sicherheit von Bauprodukten“ kann es dagegen nicht geben.
- Nicht mit dem europäischen Recht für Bauprodukte kompatibel ist auch der sachenrechtliche Produktbegriff des PrSG: So sollen als Produkte verwendungsbereite bewegliche Sachen gelten, auch wenn diese Sache einen Teil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache bildet105. Obwohl für Bauprodukte als Zwischenprodukte der Aspekt der Produktesicherheit grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der „Bauwerkssicherheit“ relevant ist, hätte also ein Handwerker oder KMU-Herstellerin, deren
101 Art. 3 Absätze 1 und 2, Art. 4 und Art. 5 Absatz 1 PrSG.
102 Art. 6 PrSG.
103 Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 der Richtlinie 2001/95/EG.
104 Art. 7 PrSG.
105 Art. 2 Abs. 1 PrSG.