Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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Fenster bereits im Gebäude eingebaut worden ist, weiterhin die Verantwortung nach dem Produktesicherheitsgesetz zu tragen. Die „Bauwerkssicherheit“ liegt jedoch grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone. Die Gefährdung, die von eingebauten Produkten ausgeht, muss nicht noch zusätzlich im Rahmen der Produktesicherheit im engeren Sinne erfasst werden. So können auch Bürokratismen, Doppelspurigkeiten und Mehrfachbelastungen vermieden werden.
Wegen dieser grundlegenden Abweichungen vom europäischen Bauprodukterecht kann das PrSG in der Schweiz nicht auf Bauprodukte angewendet werden, ohne gleichzeitig die Äquivalenz des schweizerischen Rechts mit dem europäischen Recht, das auf Bauprodukte anwendbar ist, zu gefährden. Zu Variante II siehe die Ausführungen unter Ziff. 2.2.
Verordnung über das schweizerische Akkreditierungssystem und die Bezeich-
nung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulassungsstellen (AkkBV)106
Die AkkBV regelt die Verfahren zur Akkreditierung und zur Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen (KBS). Unter KBS können im Bauproduktebereich gegenwärtig Produktzertifizierungsstellen, Inspektionsstellen und Stellen zur Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle, Prüfstellen und daneben auch Zulassungsstellen für die Erteilung technischer Zulassungen zusammengefasst werden. Über das Verfahren der Akkreditierung wird vor allem die fachliche Kompetenz und Leistungsfähigkeit der KBS nachgewiesen. Diese Tätigkeit liegt nach der AkkBV in den Händen der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS)107. Auf der Grundlage einer positiven Beurteilung im Rahmen der Akkreditierung kann die KBS durch das BBL bezeichnet werden, wenn die übrigen Bezeichnungsvoraussetzungen vorliegen108. Die innerstaatliche Bezeichnung ist die Voraussetzung für die Benennung („Notifizierung“) der KBS nach dem MRA. Die Konformitätsbewertungen als Ergebnisse der Tätigkeit einer benannten KBS – also Prüfberichte, Produktzertifizierungen, Inspektionsberichte, technische Zulassungen – werden dann europaweit gegenseitig anerkannt.
Weitere Bundeserlasse
Das Arbeitsschutzrecht des Bundes nimmt in Einzelfällen auf das Produktesicherheitsgesetz (PrSG) Bezug: Arbeitnehmende sollen nur mit „sicheren“ Bauprodukten als Arbeitsmitteln in Kontakt kommen. Dem trägt die neue Bauproduktegesetzgebung ebenfalls Rechnung: Die Sicherheit von Bauprodukten wird weiterhin nach den einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften gewährleistet. Soweit eine produktesicherheitsrechtliche Definition von Sicherheit bei Bauprodukten sinnvoll ist (vgl. oben), wird dieser Aspekt der Sicherheit auch durch das revidierte BauPG abgedeckt, denn Bauprodukte müssen auch nach dem Bauproduktegesetz „sicher“ sein.
Daneben gibt es weitere spezialgesetzliche Regelungen des Bundes, die auch Bauprodukte betreffen können. Diese finden sich dort, wo der Bund aufgrund spezieller
106 Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung, SR 946.512.
107 2. Kapitel der AkkBV.
108 3. Kapitel der AkkBV.