Bericht BauPG
Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten
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verfassungsrechtlicher Kompetenznormen gewisse Vorschriften erlassen kann. Diese betreffen insbesondere die Bauwerksanforderungen des Umweltschutzes, der Gesundheit oder der Energieeinsparung109. Der Bund greift namentlich dort ein, wo erkennbar grosse Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt drohen110. Für einige Bauprodukte werden Anforderungen hinsichtlich einzelner Schadstoffe entweder den stofflichen Inhalt von Bauprodukten betreffend von der Chemikaliengesetzgebung (insbesondere Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung, ChemRRV111) oder das Emissionsverhalten betreffend beispielsweise von der Luftreinhalte-Verordnung, LRV112) festgelegt. Für andere Bauprodukte werden hinsichtlich des Aspekts ihres Energieverbrauchs (Produkteigenschaft aus dem Bereich der Bauwerksanforderung „Energieeinsparung und Wärmeschutz“) Anforderungen in der Energieverordnung (EnV113) festgelegt.
Materielle Regelungen, die nach dem „deskriptiven Ansatz“ Produktanforderungen definieren, sind auch unter der europäischen Bauprodukteverordnung möglich, da sie die nationalen Sicherheitsniveaus konkretisieren. Allerdings sind die gegenwärtigen nationalen Verfahren in der Schweiz heterogen und müssen an die europäischen Regelungen angepasst werden, um technische Handelshemmnisse abzubauen. Nicht nur jeder einzelne Bereich muss hinsichtlich der materiellen Regelungen mit dem europäischen Recht abgestimmt werden. Die europäische Bauprodukteverordnung verlangt von den EU-Mitgliedstaaten, dass sie die Methoden, die sie im Hinblick auf ihre Anforderungen an Bauwerke verwenden, sowie andere nationale Regelungen mit Bezug zu den wesentlichen Produktmerkmalen von Bauprodukten, an die harmonisierten europäischen Normen anpassen114.
Das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG)115 regelt eine zivilrechtliche verschuldensunabhängige ausservertragliche Haftung der Herstellerin für fehlerhafte Produkte. Die Bauproduktegesetzgebung, die Produktesicherheitsgesetzgebung und die übrigen angesprochenen Bundeserlasse regeln dagegen das Inverkehrbringen (oder Verwenden) von Bauprodukten nach öffentlichem Recht.
Die herstellende Person haftet nach PrHG für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass eine Person getötet oder verletzt wird. Sie haftet auch,
109 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Bauprodukte vom 2. September 1998, Ziff. 221, Art. 3 BauPG, BBl. 1998, S. 5433ff.
110 Botschaft zu einem Bundesgesetz über Bauprodukte vom 2. September 1998, Ziff. 131, BBl. 1998, S. 5433ff.
111 Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung, SR 814.81.
112 Luftreinhalte-Verordnung, SR 814.318.142.1.
113 Energieverordnung, EnV, SR 730.01.
114 Art. 8 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Ausnahme bildet der Fall der Chemikaliengesetzgebung, die die stofflichen Inhalte auch von Bauprodukten regelt. Hinsichtlich der Inhaltsstoffe eines Bauprodukts gibt es auf europäischer Ebene die spezialgesetzliche Regelung der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/105/EWG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. der EU vom 30.12.2006, L 396, S. 1.).
115 SR 221.112.944.