Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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wenn eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet worden ist116. Als fehlerhaft gilt ein Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. Wird ein Bauprodukt Bestandteil einer unbeweglichen Sache, so verliert es nicht seine Produkteeigenschaft117. Das PrHG ist somit auch nach dem Einbau z.B. von Mauersteinen oder der Verwendung von Zement anwendbar.

Die Herstellerin kann sich von der Haftung exkulpieren, wenn der Produktfehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften entspricht118. Denkbar wäre es, dass die Entlastung gelingt, wenn die Herstellerin sich auf gemäss BauPG bezeichnete Produktnormen oder Europäische Technische Zulassungen berufen kann. Tatsächlich enthalten die harmonisierten Produktnormen auch Methoden zur Bewertung von Sicherheits- und Gesundheitsaspekten des Bauprodukts („deskriptiver Ansatz“). Allerdings knüpft das BauPG bisher an die Herstellung eines Bauprodukts gemäss den bezeichneten harmonisierten Normen oder Europäischen Technischen Zulassungen die widerlegbare Vermutung der Brauchbarkeit des Bauprodukts, so dass unter dem aktuellen Bauprodukterecht bei den harmonisierten technischen Spezifikationen nicht von verbindlichen, hoheitlich erlassenen Vorschriften ausgegangen werden kann.

1.2 Untersuchte Lösungsmöglichkeiten

1.2.1 Allgemeines

Mit dem Inkrafttreten der neuen europäischen Bauprodukteverordnung119 im April 2011 ist die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften der EU und der Schweiz für den Bausektor nicht mehr gegeben. Diese Gleichwertigkeit der schweizerischen Bauprodukteerlasse und der europäischen Bauprodukterichtlinie war bei den Verhandlungen für ein MRA-Bauproduktekapitel Voraussetzung für den Abschluss und den Fortbestand des bilateralen Regelwerks in diesem Sektor. Eine Sistierung oder Streichung des Bauproduktekapitels aus dem MRA liefe dem im THG festgelegten handelspolitischen Ziel zuwider. Ohne Anpassung des Schweizer Rechts käme es zur Sistierung oder Streichung des MRA-Bauproduktekapitels (s.o.), denn die jetzige Bauproduktegesetzgebung der Schweiz wäre nicht gleichwertig mit den Regelungen der neuen europäischen Bauprodukteverordnung, die eine inhaltliche Neukonzeption gegenüber der bisherigen europäischen Bauprodukterichtlinie darstellt. Für die schweizerische Exportwirtschaft würde dies einen gravierenden Nachteil gegenüber ihren Wettbewerbern aus der EU und dem EWR bedeuten. Es würde auch einen Wechsel in der politischen Strategie bedeuten, nach welcher im vergangenen Jahrzehnt technische Handelshemmnisse in konkreten Bereichen abgebaut worden sind. Ausserdem würden die Schweizer Dienstleistungsunternehmen, die heute als notifizierte Prüf-, Inspektions-, Zertifizierungs- oder Zulassungsstelle im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren nach den harmonisierten technischen Spezifikationen ihre Dienste anbieten können, ihre wirtschaftlichen Vorteile aus dem MRA wieder verlieren. Die von ihnen erstellten Prüf- und Inspektionsberichte, WPK- und

116 Art. 1 Abs. 1 PrHG.

117 Art. 3 Abs. 1 Buchst. a) PrHG.

118 Art. 5 Abs. 1 Buchst. d) PrHG.

119 Verordnung (EU) Nr. 305/2011.