Bericht BauPG

Vernehmlassung 2011/94: Totalrevision des Bauproduktegesetzes (BauPG) und der Bauprodukteverordnung (BauPV) · 95 Seiten

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Produktzertifizierungen oder Europäischen Technischen Zulassungen wären nicht mehr europaweit akzeptiert. Schweizer Herstellerinnen, die ihre Bauprodukte auf den Markt der EU oder des EWR bringen wollen, wären wie vor der Einbeziehung des Bauproduktekapitels ins MRA im Jahre 2008 wieder mit teuren Doppelprüfungen und -zertifizierungen durch von der EU notifizierte Stellen für ihre Produkte konfrontiert und müssten für den EU-Binnenmarkt eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigen beauftragen.

Unterstützung durch Arbeitsgruppen

Neben einer bundesinternen Arbeitsgruppe war eine zweite, aus externen Experten zusammensetzte Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung der Vernehmlassungsvorlage befasst. In dieser waren namentlich die Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für Bauprodukte vertreten, die den Bundesrat und die Bundesverwaltung auch bei der Gesetzgebung berät120. Der Kommission gehören insbesondere auch die Vertreter der Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft, bauenschweiz, an. Alle diese Mitglieder sprachen sich dafür aus, die europäische Bauprodukteverordnung möglichst umfassend zu übernehmen, damit der bilaterale Weg fortgesetzt werden kann; sie unterstützten den vorliegenden Entwurf ausdrücklich.

1.2.2 Vergleich zwischen aktuellem BauPG (2001) und europäischer Bauprodukteverordnung

Ein Vergleich zwischen dem aktuellen BauPG und der europäischen Bauprodukteverordnung zeigt, dass das BauPG einer Totalrevision unterzogen werden muss. Dazu werden im Folgenden die Kernelemente der europäischen Bauprodukteverordnung mit dem bisherigen BauPG verglichen:

1. Die europäische Bauprodukteverordnung führt ein neues Harmonisierungskonzept ein. Mit diesem „leistungsorientierten Ansatz“ wird vom „deskriptiven Ansatz“, Anforderungen an Bauprodukte zu definieren, die diese erfüllen müssen, um in Verkehr gebracht werden zu können, in grundsätzlicher Weise Abstand genommen. Deskriptive Elemente sollen die Ausnahme und nicht die Regel sein. Nur wenige unmittelbare Anforderungen an ein Bauprodukt betreffen in konkreten Fällen namentlich die Produktesicherheit und das Schadstoffrecht. Das heutige BauPG orientiert sich an der Bauprodukterichtlinie von 1989, die als Anforderung an Bauprodukte noch deren „Brauchbarkeit“ verlangte. Das Konzept der Brauchbarkeit wird in der europäischen Bauprodukteverordnung aufgegeben. Über die Brauchbarkeit eines Bauprodukts entscheiden regelmässig die Verwenderin und der Verwender des Produkts, indem sie dessen Leistungsmerkmale auf privatrechtlicher Ebene (Ausschreibung, Vertrag) definieren und deren Vorliegen verlangen. Diesen „leistungsorientierten Ansatz“ muss die schweizerische Bauproduktegesetzgebung übernehmen. Es ist der Kern der neuen europäischen Bauprodukteverordnung.

2. Mit der konzeptionellen Änderung gehen auch begriffliche Veränderungen einher: Da es zukünftig in der europäischen Referenzgesetzgebung eine „Leistungserklärung“ und keine „Konformitätserklärung“ oder „Konformitätsbescheinigung“ mehr gibt, müssen alle Begriffe, die mit der Kon-

120 Art. 18 Abs. 1 BauPV.